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in der Ausschreibung bestimmten Tage ab zu bewirken. (Vgl. die 88§ 32
und 34 des Gesetzes vom 17. April 1889 und 89 der Vorschrift vom
28. August 1889).
§ 15.
Der Steuereinnehmer ist verbunden, an die vorgesetzten Staatsbehörden
auf Erfordern Bericht zu erstatten und seinem Amte angemessene Aufträge der-
selben auszuführen, namentlich auch Zahlungen aus erhobenen Stenern zu
leisten.
Er hat in Gemäßheit des Art. 98 Abs. 1 und 2 der Ausführungs-
verordnung zum Einkommensteuergesetz die Vorbereitung der Ab= und Zu-
gangslisten sorgfältig zu bewirken und die nach Art. 102 a. a. O. bei ihm
anzubringenden Niederschlagungs= und Erlaßgesuche sowie Stundungsgesuche
unter wahrheitsgetreuer Angabe der Verhältnisse der Gesuchsteller gewissenhaft
zu begutachten (vgl. a. § 47).
Dritter Abschnitt.
Buchführung der Steuereinnehmer.
a) Im Allgemeinen.
§ 16.
Der Steuereinnehmer ist verbunden, über seine Verwaltung dergestalt
Buch und Rechnung zu führen, daß jederzeit ersehen werden kann:
1. der Sollertrag der einzelnen Steuern und Abgaben
a) für den ganzen Gemeindebezirk,
b) für jeden einzelnen Zahlungspflichtigen;
2. die Ist-Einnahme
a) für den ganzen Gemeindebezirk,
b)für jeden einzelnen Zahlungspflichtigen,
c) für die Termine, auf welche sie erfolgt ist;
3. die sich durch die Vergleichung von 1 und 2 berechnende Gewährschaft.