Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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in der Ausschreibung bestimmten Tage ab zu bewirken. (Vgl. die 88§ 32 
und 34 des Gesetzes vom 17. April 1889 und 89 der Vorschrift vom 
28. August 1889). 
§ 15. 
Der Steuereinnehmer ist verbunden, an die vorgesetzten Staatsbehörden 
auf Erfordern Bericht zu erstatten und seinem Amte angemessene Aufträge der- 
selben auszuführen, namentlich auch Zahlungen aus erhobenen Stenern zu 
leisten. 
Er hat in Gemäßheit des Art. 98 Abs. 1 und 2 der Ausführungs- 
verordnung zum Einkommensteuergesetz die Vorbereitung der Ab= und Zu- 
gangslisten sorgfältig zu bewirken und die nach Art. 102 a. a. O. bei ihm 
anzubringenden Niederschlagungs= und Erlaßgesuche sowie Stundungsgesuche 
unter wahrheitsgetreuer Angabe der Verhältnisse der Gesuchsteller gewissenhaft 
zu begutachten (vgl. a. § 47). 
Dritter Abschnitt. 
Buchführung der Steuereinnehmer. 
a) Im Allgemeinen. 
§ 16. 
Der Steuereinnehmer ist verbunden, über seine Verwaltung dergestalt 
Buch und Rechnung zu führen, daß jederzeit ersehen werden kann: 
1. der Sollertrag der einzelnen Steuern und Abgaben 
a) für den ganzen Gemeindebezirk, 
b) für jeden einzelnen Zahlungspflichtigen; 
2. die Ist-Einnahme 
a) für den ganzen Gemeindebezirk, 
b)für jeden einzelnen Zahlungspflichtigen, 
c) für die Termine, auf welche sie erfolgt ist; 
3. die sich durch die Vergleichung von 1 und 2 berechnende Gewährschaft.
	        
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