86
8 28.
Die auszustellenden Quittungen müssen enthalten:
1. die Bezeichnung der bezahlten Steuer oder Abgabe,
2. den gezahlten Betrag,
3. die Angabe der bezahlten Termine bezw. Vierteljahre oder Monate und,
falls mehrere Steuerarten oder Abgaben zugleich von demselben Zahlungs-
pflichtigen entrichtet werden, den Gesammtbetrag der Zahlung.
Weitere Angaben z. B. über die einzelnen steuerpflichtigen Grundstücke, die
stenerpflichtigen Einkommensbeträge u. s. w. braucht der Steuereinnehmer in den
Qnittungen nicht zu machen, doch muß er hierüber auf Ersuchen der Zahlungs-
pflichtigen, soweit dies nach den Erhebungsunterlagen thunlich ist, mündliche
Auskunft ertheilen.
§ 29.
Der Stenereinnehmer hat zu verlangen, daß von jeder Steuerart in der
Regel der Betrag eines Termins oder Vierteljahrs voll entrichtet werde. Es
ist ihm jedoch gestattet, nach Befinden auch Abschlagszahlungen anzunehmen.
8 30.
Der Steuereinnehmer ist berechtigt, die bei der Abentrichtung von Grund—
steuern und Einkommensteuern für einen Fälligkeitstermin sich ergebenden Pfennig—
bruchtheile einer jeden einzelnen Steuerart eines Steuerpflichtigen mit einem
vollen Pfennig zu erheben, jedoch mit der Beschränkung, daß, wenn von einer
Steuerart die Beträge mehrerer Fälligkeitstermine gleichzeitig gezahlt werden,
die Abrundung von Pfennigbruchtheilen auf einen vollen Pfennig nur bei dem
Gesammtbetrage der einzelnen Steuerart erfolgt.
Bei der Erhebung der Brandversicherungsbeiträge darf ebenmäßig ver-
fahren werden.
Vgl. Gesetz, betreffend die Behandlung von Bruchpfennigen bei der Er-
hebung von direkten Steuern und Brandkassebeiträgen, vom 15. März 1876
(Reg.-Bl. S. 33).
§ 31.
Der Stenereinnehmer darf sich die von ihm zu erhebenden Stenern und
Abgaben (§ 1) nur in Münzen deutscher Währung, in Reichskassenscheinen und
in Reichsbanknoten bezahlen lassen.