Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Vollstreckung stattfinden soll (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1899), 
und daneben der Name des Privatdieners, Gewerbegehilfen pp., von welchem 
der beizutreibende Steuerbetrag in Rückstand gelassen ist, genau anzugeben. 
§ 43. 
Wenn das Rechnungsamt, worüber es sich namentlich durch aufmerksame 
Durchsicht der öffentlichen Blätter seines Bezirkes fortgesetzt genau zu unter- 
richten hat, Kenntniß davon erhält, daß innerhalb seines Bezirkes ein Grundstück 
zur Zwangsversteigerung gelangt oder über das Vermögen einer in seinem 
Bezirke steuer= oder abgabepflichtigen Person der Konkurs eröffnet wird, so ist 
sorgfältig zu prüfen, ob, in welchem Umfange und mit welchem Range die Be- 
zahlung von Steuern und Abgaben der in § 1 bezeichneten Arten in dem be- 
treffenden Zwangsversteigerungs= oder Konkursverfahren verlangt werden kann, 
und zutreffenden Falls rechtzeitig dafür zu sorgen, daß diese Steuern und Ab- 
gaben nach dem ihnen in § 17 Ziffer 3 und 7 und in § 19 des Gesetzes 
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 6. De- 
zember 1899 (Reg.-Bl. S. 553) und bezw. in § 61 Ziffer 2 und 6 der 
Konkursordnung vom 20. Mai 1898 (RGl. S. 612) zugewiesenen Range 
zur Befriedigung gelangen. 
8 44. 
Die Rechnungsämter und alle übrigen Staatskassen sowie die Kassen ge— 
meinschaftlicher Behörden sind verpflichtet, bei der von ihnen zu leistenden Aus— 
zahlung von Besoldungen, Wartegeldern, Pensionen, Dienst- und Wochenlöhnen 
die Steuern, welche die Empfänger zu entrichten haben, gegen Aufrechnung 
der von den Steuereinnahmen darüber ausgestellten Quittungen, in Abzug zu 
bringen, soweit der Empfänger nicht einen rechtsbegründeten Einspruch gegen 
die Aufrechnung erhebt. Vgl. Ministerial-Bekanntmachungen vom 10. Februar 
1860 (Reg.-Bl. S. 19) und vom 26. Mai 1866 (Reg.-Bl. S. 107) sowie 
§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 30 des Ausführungsgesetzes vom 
5. April 1899 (Reg.-Bl. S. 123). 
8 456. 
Das Rechnungsamt hat für jede zu seinem Bezirke gehörige Gemeinde 
ein besonderes Aktenstück über die Restenbeitreibung zu führen und unausgesetzt 
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