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selbst einsteht und wegen deren Erlangung eine Vertretung von der Staatskasse
nicht beansprucht, was in der über Empfang der Prämie auszustellenden
Quittung ausdrücklich von ihm zu erklären ist.
Zur Reinablieferung können außer baarem Gelde auch die Gebühren—
bezüge des Steuereinnehmers und die Abfälle an Einnahmen benutzt werden.
Soweit Einnahme-Abfälle noch nicht vom Staatsministerium genehmigt,
sondern nur vom Rechnungsamte bescheinigt sind, bleibt zu beachten:
a) daß solche Bescheinigungen von dem Rechnungsamte erst dann
ausgestellt werden können, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Bei-
treibungsverfahren beendigt ist;
b) daß die in solchen Bescheinigungen verzeichneten Abfälle nur dann
als zulässige Reinablieferungsmittel angesehen werden können,
wenn ihre Ausstellung spätestens am 25. März erfolgt ist;
) daß die Zurechnungs-Annahme unter Vorbehalt der Ausgleichungen
erfolgt, die sich nach dem Ergebnisse der ministeriellen Fest-
stellung nöthig machen.
Der Quittung des Stenereinnehmers über den Empfang der Prämie hat
das Rechnungsamt eine Bescheinigung dahingehend beizufügen, daß sämmtliche
in dem betreffenden Orte aufkommende Grund= und Einkommensteuern des
letzten Rechnungsjahres rechtzeitig, (d. h. bis zum 25. März des darauf folgenden
Jahres) ohne Restlassung baar oder durch Zurechnung von Gebühren und ge-
nehmigten oder nach Beendigung des Beitreibungsverfahrens vorschriftsmäßig
bezeugten Abfällen abgeliefert worden seien.
§ 50.
Tritt bis zur Schlußlieferung ein Wechsel in der Besetzung der Steuer-
einnehmerstelle ein, so darf die Prämie nicht gewährt werden, da weder der
abgegangene noch der neue Steuereinnehmer in der Lage gewesen ist, die
sämmtlichen Grund= und Einkommensteuern des Rechnungsjahres abzuliefern.
§ 51.
Ausnahmsweise kann die Prämie auf besonderes Nachsuchen nach dem
Ermessen des Staatsministeriums auch bei nicht vollständiger Ablieferung ohne
Uebernahme der Haftung für die bestehenden Rückstände gewährt werden, wenn
der Steuereinnehmer nachzuweisen vermag, daß er diese Rückstände z. B. wegen