Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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86. 
In dem Termine (§ 82 AEG. z. BGB.) ist zunächst das beschädigte Grund- 
stück zu besichtigen, dabei mit den Parteien und den etwa zugezogenen Sach- 
verständigen der Fall eingehend zu erörtern, und darauf nochmals die Her- 
beiführung einer Einigung über Schadensersatz und Kosten (§ 85 a. a. O.) zu 
versuchen. 
Kommt eine Einigung zu Stande, so ist unter entsprechender Anwendung 
der Vorschriften in § 3 Abs. 2 und 4 ein Protokoll aufzunehmen. 
Mißlingt der Vergleichsversuch, so ist zur Feststellung des Thatbestandes 
und zur Abschätzung zu schreiten und darauf entweder sofort im Termine oder 
binnen 3 Tagen Bescheid zu ertheilen. In dem Bescheid ist auch über die 
Kosten des Verfahrens Bestimmung zu treffen (§ 86 AEG. z. BGB.). Ueber die 
Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, für das im Allgemeinen die 
Anlage B. als Muster zu dienen hat. Abschrift des Protokolls ist den Parteien 
auf Antrag kostenfrei zu ertheilen. 
§ 7. 
Wird der Bescheid nicht im Termine ertheilt oder ist eine der Parteien 
nicht anwesend und nicht vertreten gewesen, so ist der Bescheid den Parteien 
unverzüglich von Amtswegen zuzustellen. 
88. 
Ist in Gemäßheit des § 81 des Gesetzes auf Antrag einer Partei die 
Schätzung des Schadens bis auf einen zweiten kurz vor der Ernte abzuhaltenden 
Termin ausgesetzt worden, so muß dieser zweiter Termin so zeitig vor Beginn 
der Ernte anberaumt werden, daß auf eingewendete Berufung auch der Groß- 
herzogliche Bezirks-Direktor den Thatbestand auf dem noch nicht abgeernteten 
Grundstück feststellen kann. 
Der Beschädigte hat rechtzeitig die erforderlichen Anträge bei dem Ge- 
meinde-Vorstand zu stellen; die Folgen etwaiger Säumnisse in der Antragstellung 
fallen ihm zur Last. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen in §§ 4—7 Anwendung. 
§ 9. 
Die Berufungsfrist beginnt, falls der Bescheid im Termine ertheilt ist 
und die Parteien anwesend oder vertreten gewesen sind, mit der Eröffnung des 
Bescheids, anderenfalls mit der Zustellung (§ 7).
	        
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