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86.
In dem Termine (§ 82 AEG. z. BGB.) ist zunächst das beschädigte Grund-
stück zu besichtigen, dabei mit den Parteien und den etwa zugezogenen Sach-
verständigen der Fall eingehend zu erörtern, und darauf nochmals die Her-
beiführung einer Einigung über Schadensersatz und Kosten (§ 85 a. a. O.) zu
versuchen.
Kommt eine Einigung zu Stande, so ist unter entsprechender Anwendung
der Vorschriften in § 3 Abs. 2 und 4 ein Protokoll aufzunehmen.
Mißlingt der Vergleichsversuch, so ist zur Feststellung des Thatbestandes
und zur Abschätzung zu schreiten und darauf entweder sofort im Termine oder
binnen 3 Tagen Bescheid zu ertheilen. In dem Bescheid ist auch über die
Kosten des Verfahrens Bestimmung zu treffen (§ 86 AEG. z. BGB.). Ueber die
Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, für das im Allgemeinen die
Anlage B. als Muster zu dienen hat. Abschrift des Protokolls ist den Parteien
auf Antrag kostenfrei zu ertheilen.
§ 7.
Wird der Bescheid nicht im Termine ertheilt oder ist eine der Parteien
nicht anwesend und nicht vertreten gewesen, so ist der Bescheid den Parteien
unverzüglich von Amtswegen zuzustellen.
88.
Ist in Gemäßheit des § 81 des Gesetzes auf Antrag einer Partei die
Schätzung des Schadens bis auf einen zweiten kurz vor der Ernte abzuhaltenden
Termin ausgesetzt worden, so muß dieser zweiter Termin so zeitig vor Beginn
der Ernte anberaumt werden, daß auf eingewendete Berufung auch der Groß-
herzogliche Bezirks-Direktor den Thatbestand auf dem noch nicht abgeernteten
Grundstück feststellen kann.
Der Beschädigte hat rechtzeitig die erforderlichen Anträge bei dem Ge-
meinde-Vorstand zu stellen; die Folgen etwaiger Säumnisse in der Antragstellung
fallen ihm zur Last.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen in §§ 4—7 Anwendung.
§ 9.
Die Berufungsfrist beginnt, falls der Bescheid im Termine ertheilt ist
und die Parteien anwesend oder vertreten gewesen sind, mit der Eröffnung des
Bescheids, anderenfalls mit der Zustellung (§ 7).