Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

    
Regierungs-Blatt 
  
  
  
ür das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. Weimar. 12. Januar 1901. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: „Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in 
Werkstätten mit Motorbetrieb, Seite 5. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht iin Feirden Seite 11. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Erweiterung der Be- 
fugniß des Staats-Aichamts zu Ilmenau, Seite 11. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[3) I. Zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900, be- 
treffend das Inkrafttreten des § 154 Absatz 3 der Gewerbeordnung und der 
Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugend- 
lichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom 
13. Juli 1900 — Reichs-Gesetzblatt Seite 565 — wird Folgendes bestimmt: 
I. 1. Unter der Bezeichnung * 
höhere Verwaltungsbehörde * 
in den Fällen der Ziffer 9 Absatz 2 und 10 Absatz 3 der Be- 
kanntmachung vom 13. Juli 1900 ist der Bezirksausschuß zu 
verstehen. 
2. Unter der Bezeichnung 
untere Verwaltungsbehörde 
in Ziffer 8 und 9 Absatz 1 und 2 a. a. O. und der Bezeichnung 
Ortspolizeibehörde 
    
1901 2
	        
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