Regierungs-Blatt
ür das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 2. Weimar. 12. Januar 1901.
Inhalt: „Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in
Werkstätten mit Motorbetrieb, Seite 5. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht iin Feirden Seite 11. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Erweiterung der Be-
fugniß des Staats-Aichamts zu Ilmenau, Seite 11.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[3) I. Zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900, be-
treffend das Inkrafttreten des § 154 Absatz 3 der Gewerbeordnung und der
Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugend-
lichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom
13. Juli 1900 — Reichs-Gesetzblatt Seite 565 — wird Folgendes bestimmt:
I. 1. Unter der Bezeichnung *
höhere Verwaltungsbehörde *
in den Fällen der Ziffer 9 Absatz 2 und 10 Absatz 3 der Be-
kanntmachung vom 13. Juli 1900 ist der Bezirksausschuß zu
verstehen.
2. Unter der Bezeichnung
untere Verwaltungsbehörde
in Ziffer 8 und 9 Absatz 1 und 2 a. a. O. und der Bezeichnung
Ortspolizeibehörde
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