167
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 24. Weimar. 6. Juli 1901.
Inhalt: Ministerial. Verordnung vom 5. Juli 1901 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Oltober 1900 über die
Fürsorge für Idioten, Seite 167.
Ministerial-Verordnung
vom 5. Juli 1901 zur Ausführung des Gesetzes vom S. Oktober 1900
über die Fürsorge für Idioten.
74] Zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Oktober 1900 über die Fürsorge
für Idioten — Reg.-Bl. S. 511 — wird verordnet, was folgt:
81.
In eine Idiotenanstalt sollen aufgenommen werden:
a) idiotische Kinder, welche sich zwar bisher jedem Bildungsversuche unzu—
gänglich erwiesen haben, hinsichtlich deren aber noch nicht feststeht, daß
sie gänzlich bildungsunfähig sind,
b) idiotische Kinder, welche zwar noch einiger Bildung fähig, aber
wegen geistiger Schwäche von der Theilnahme am öffentlichen Unter-
richte befreit oder vom Besuche der Volksschule ausgeschlossen sind, sofern
sie auch durch gesonderten Unterricht nicht genügend ausgebildet, sondern
nur in einer Anstalt bis zu einem gewissen Grade von Erwerbsfähigkeit
herangebildet werden können,
1901 36