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c) Kinder, welche wegen gehäufter epileptischer Anfälle von der Theil-
nahme am öffentlichen Schulunterrichte ausgeschlossen oder in den
Pausen zwischen solchen Anfällen nicht mehr im vollen Besitze ihrer
Geisteskräfte sind,
soweit der geistige und körperliche Zustand dieser Kinder ein solcher
ist, daß sie beständiger Beaufsichtigung, Wartung und Pflege bedürfen.
8 2.
Wenn mit der Geistesbeschränktheit ein körperliches Gebrechen verbunden
ist, so bildet dies in der Regel kein Hinderniß für die Aufnahme. Dagegen
sind Kinder, welche nicht geistesschwach, sondern nur mit körperlichen Gebrechen
behaftet — verkrüppelt, taub, blind u. s. w. — sind, von der Aufnahme in
eine Idiotenanstalt ausgeschlossen.
83.
Anträge der in § 2 des Gesetzes bezeichneten Personen auf Aufnahme
eines Kindes in eine Idiotenanstalt sind durch Vermittelung des Gemeinde-
vorstandes des Wohnortes des Aufzunehmenden bei dem zuständigen Großher-
zoglichen Bezirksdirektor einzureichen, welcher sie zu prüfen, nöthigenfalls zu
ergänzen, und dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des
Innern, vorzulegen hat.
Jedem Antrage muß beigefügt sein:
1. ein Gutachten des zuständigen Bezirksarztes oder des Direktors einer
Großherzoglichen Landesheilanstalt,
2. ein Gutachten des zuständigen Geistlichen, oder auch, falls das betreffende
Kind Schulunterricht genießt, des zuständigen Ortsschulanfsehers oder
Direktors einer höheren Schule.
Bei der Ausfertigung der Gutachten sind die angefügten Fragebogen
zu benutzen.
Ferner muß mit vorgelegt werden:
3. eine Bescheinigung derjenigen Gemeinde, aus welcher die Zuführung
des Idioten erfolgt, darüber, daß sie oder ein anderer bestimmt zu be-
zeichnender Ortsarmenverband sich verpflichte, den Einzuliefernden nach
seiner Entlassung aus der Anstalt wieder zu übernehmen,