Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

VI. Ueber die in Ziffer II festgesetzte Zeit hinaus dürfen Arbeiterinnen über 16 Jahre an 
vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf 13 Stunden täglich 
nicht überschreiten und nicht länger als bis 10 Uhr Abends dauern. In den in Ziffer V 
Abs. 2 bezeichneten Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt 
werden, dürfen Arbeiterinnen über 16 Jahre an vierzig Tagen im Jahre über achteinhalb 
Uhr Abends hinaus bis spätestens 10 Uhr Abends beschäftigt werden. Bei der Berechnung 
der Tage kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur eine Arbeiterin über die für 
gewöhnlich zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. 
Gewerbetreibende, welche von der vorstehenden Bestimmung Gebrauch machen, sind ver- 
pflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches jeder Tag, an dem Ueberarbeit stattgefunden 
hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragen ist. (Ziffer 7, 16 Betk.) 
In jedem Werkstattraume, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen 
Auszug in denutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138 Abs. 2 G.O.; Ziffer 6 Abs. 2, Ziffer 15 Abs. 2 Bek.)
	        
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