Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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durch den Vorstand mittelst einmaliger öffentlicher Bekanntmachung, welche spä— 
testens drei Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. Im Laufe 
der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche 
Generalversammlung statt. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt, so oft eine der be— 
theiligten Regierungen, der Aufsichtsrath oder der Vorstand dieses im Interesse 
der Gesellschaft für erforderlich erachtet, sowie auf den Antrag von Aktionären 
gemäß Art. 254 des Handelsgesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Hinter— 
legung von Aktien in Höhe des zwanzigsten Theiles des Grundkapitals und 
unter Angabe der Gründe und des Zweckes gestellt ist. 
8 21. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung der ordent— 
lichen Generalversammlung sind: 
Bericht über die Geschäftslage und die Jahresrechnung nebst Bilanz und 
Gewinn= und Verlustrechnung, 
Feststellung des Gewinnantheils, 
Entlastung des Aufsichtsraths und des Vorstandes, 
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths, 
Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General- 
versammlung von dem Aufsichtsrathe oder einzelnen Aktionären vor- 
gelegt werden. 
Unbeschadet des in Art. 254 des Handelsgesetzbuches den Aktionären ein- 
geräumten Rechtes kann die Aufnahme von Anträgen einzelner Aktionäre in die 
Bekanntmachung der nächsten ordentlichen Generalversammlung nur dann ver- 
langt werden, wenn dieselben spätestens den 1. Juli des betreffenden Jahres 
bei dem Vorstande eingebracht werden. 
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8 22. 
Außer den in § 21 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer General— 
versammlung überhaupt erforderlich: 
1. zur Ausdehnung des Unternehmens über den in § 1 angegebenen 
Zweck hinaus, 
2. zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung 
von Anlehen für dieselbe,
	        
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