Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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3. zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der des— 
fallsigen Bedingungen, 
4. zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen als 
den unter 1 und 2 genannten Fällen, 
5. zur Auphebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen, 
6. zur Auflösung der Gesellschaft, 
7. zum Verkauf der Bahn, 
8. zur Entlassung von Mitgliedern des Aufsichtsrathes oder des Vor- 
standes (Art. 231 und 243 letzter Absatz des Handelsgesetzbuches). 
Die unter 1—4, 6—8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung 
der betheiligten Staatsregierungen, um für die Gesellschaft verbindlich zu sein, 
die unter 5 gedachte Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen 
nur dann, wenn die Fassung der Beschlüsse der Genehmigung bedurft hätte. 
8 23. 
Je 300 M eingezahltes Aktienkapital geben eine Stimme. 
8 24. 
Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind diejenigen Aktionäre, 
welche bis spätestens am 3. Werktage vor der Generalversammlung ihre Aktien 
oder die über dieselben lautenden Depotscheine der Reichsbank bei den in der 
Einladung namhaft gemachten Stellen hinterlegt haben. 
Ohne besondere Vollmacht werden Ehefrauen durch ihre Ehemänner, in 
elterlicher Gewalt befindliche Kinder durch ihre Väter, in den Fällen der 88 1684, 
1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch ihre Mütter, Mündel durch ihre 
Vormünder vertreten, auch wenn diese Personen nicht Aktionäre sind. 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 
Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. 
Ueber die Gültigkeit der Vollmacht, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell 
aufgenommen oder beglaubigt ist, entscheidet der Aufsichtsrath. 
8 25. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt 
der Generalversammlung.
	        
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