Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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8 26. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die 
Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, 
ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beachtende Verfahren fest. 
Schriftliche Abstimmungen erfolgen unter Zuziehung von zwei durch den 
Vorsitzenden aus der Generalversammlung zu ernennenden Stimmzählern. 
Hierbei gelten nur abgestempelte Stimmzettel, welche mit dem Vermerke der 
dem Stimmgeber zustehenden Stimmen versehen sind. 
Schriftliche Abstimmung ist nothwendig bei Wahlen und bei Beschluß— 
fassung über die Gegenstände des 8 22, sowie, wenn das Resultat einer nicht 
schriftlichen Abstimmung auch nur von einer Stimme angefochten wird. 
§ 27. 
Ueber die unter Ziffer 1—8 in § 22 genannten Gegenstände kann die 
Generalversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der 
Generalversammlung vertretenen Grundkapitals beschließen. · 
8 28. 
Wenn sich bei Wahlen im ersten Wahlgange keine Mehrheit ergiebt, so 
wird die Wahl in einem zweiten Wahlgange fortgesetzt, in welchem relative 
Mehrheit und bei gleichvielen Stimmen das Loos entscheidet. 
§ 29. 
Ueber die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein gerichtliches 
oder notarielles Protokoll aufzunehmen und demselben ein von dem in der 
Generalversammlung anwesenden Richter oder Notar zu vollziehendes, mit dem 
Vermerke der Stimmenzahl der Betreffenden zu versehendes Verzeichniß der in 
der Generalversammlung erschienenen bezw. vertretenen Aktionäre beizufügen. 
Titel V. 
Aufsichtsratb. 
§ 30. 
Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens 4, höchstens 6 Mitgliedern, von 
denen 3 in Ruhla oder Thal wohnen müssen. 
1901 38
	        
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