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8 26.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die
Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände,
ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beachtende Verfahren fest.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen unter Zuziehung von zwei durch den
Vorsitzenden aus der Generalversammlung zu ernennenden Stimmzählern.
Hierbei gelten nur abgestempelte Stimmzettel, welche mit dem Vermerke der
dem Stimmgeber zustehenden Stimmen versehen sind.
Schriftliche Abstimmung ist nothwendig bei Wahlen und bei Beschluß—
fassung über die Gegenstände des 8 22, sowie, wenn das Resultat einer nicht
schriftlichen Abstimmung auch nur von einer Stimme angefochten wird.
§ 27.
Ueber die unter Ziffer 1—8 in § 22 genannten Gegenstände kann die
Generalversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der
Generalversammlung vertretenen Grundkapitals beschließen. ·
8 28.
Wenn sich bei Wahlen im ersten Wahlgange keine Mehrheit ergiebt, so
wird die Wahl in einem zweiten Wahlgange fortgesetzt, in welchem relative
Mehrheit und bei gleichvielen Stimmen das Loos entscheidet.
§ 29.
Ueber die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein gerichtliches
oder notarielles Protokoll aufzunehmen und demselben ein von dem in der
Generalversammlung anwesenden Richter oder Notar zu vollziehendes, mit dem
Vermerke der Stimmenzahl der Betreffenden zu versehendes Verzeichniß der in
der Generalversammlung erschienenen bezw. vertretenen Aktionäre beizufügen.
Titel V.
Aufsichtsratb.
§ 30.
Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens 4, höchstens 6 Mitgliedern, von
denen 3 in Ruhla oder Thal wohnen müssen.
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