Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Dieselben werden von der Generalversammlung auf je 3 Jahr gewählt. 
Die gewählten Mitglieder haben die Annahme entweder sofort zu Protokoll 
oder binnen acht Tagen nach geschehener Benachrichtigung schriftlich zu erklären, 
widrigenfalls die Wahl als abgelehnt gilt. 
Nicht wahlfähig sind: 
1. 
2. 
Beamte der Gesellschaft, 
Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie Diejenigen, 
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren 
Gläubigern regulirt haben, · 
Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. 
831. 
Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der 
Verwaltung. Er kann deshalb von der Direktion jederzeit Auskunft über die 
Verwaltung im Allgemeinen und über einzelne Fragen verlangen und ist be- 
rechtigt, durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen und 
den Bestand der Gesellschaftskasse zu untersuchen. 
Zur Berathung und Beschlußfassung des Aufsichtsrathes gehören ins- 
besondere: 
1. 
Se 
die Wahl der Mitglieder der Direktion, sowie die Feststellung ihrer 
Geschäftsinstruktionen, desgleichen die Entscheidung über die Entlassung 
der Mitglieder der Direktion, zu welcher letzteren eine Majorität von 
drei Stimmen gehört, 
die Leitung der Generalversammlung, 
die Genehmigung zur Anstellung der Beamten der Gesellschaft und die 
Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie der ihnen 
zu ertheilenden Instruktionen, 
die Genehmigung von Verträgen, 
die demnächst der Beschlußfassung der Generalversammlung zu unter- 
breitenden Gegenstände; 
die Prüfung der Jahresrechnung nebst Bilanz und Gewinn= und 
Verlustrechnung und die Berichterstattung darüber in der General- 
versammlung nebst den Vorschlägen über die zu zahlenden Gewinn- 
antheile.
	        
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