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Die von dem Aufsichtsrath ausgehenden Erklärungen und Schriftstücke
werden in der Ausfertigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter voll—
zogen, in Behinderung von dem ältesten Mitgliede des Aufsichtsrathes.
8 32.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes und sein Stellvertreter werden jährlich
vom Aufsichtsrath aus seiner Mitte gewählt.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt die eingehenden Schreiben,
beruft die Versammlungen und leitet in diesen die Verhandlungen.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, überall
die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende selbst.
Der Aufsichtsrath versammelt sich in der Regel alle drei Monate an
einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als
es der Vorsitzende für nothwendig erachtet oder drei Mitglieder unter Angabe
der Gründe es verlangen.
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit und wenn
mindestens drei Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen Stell—
vertreters, anwesend oder vertreten sind, gefaßt werden.
Für die Wahlen sind die Bestimmungen des § 28 maßgebend.
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.
8 33.
Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Aufsichtsrathes ist
berechtigt, sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung
niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, wenn während seiner Amts—
dauer einer der in § 30 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintritt. Wenn
in Folge des Ausscheidens einzelner Mitglieder oder der Ablehnung der Wahl
die Zahl der Aufsichtsrathsmitglieder auf weniger als drei herabsinken und
außerdem die Frist bis zur nächsten Generalversammlung länger als drei Monate
betragen sollte, ist behufs Vornahme der Ersatzwahlen die Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung nothwendig. Andernfalls bleiben Ersatz-
wahlen der nächsten ordentlichen Generalversammlung vorbehalten. Eine Ersatz-
wahl bezieht sich nur auf die weitere Dauer der Amtszeit des betreffenden
Mitglieds.
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