Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Die von dem Aufsichtsrath ausgehenden Erklärungen und Schriftstücke 
werden in der Ausfertigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter voll— 
zogen, in Behinderung von dem ältesten Mitgliede des Aufsichtsrathes. 
8 32. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes und sein Stellvertreter werden jährlich 
vom Aufsichtsrath aus seiner Mitte gewählt. 
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt die eingehenden Schreiben, 
beruft die Versammlungen und leitet in diesen die Verhandlungen. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, überall 
die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende selbst. 
Der Aufsichtsrath versammelt sich in der Regel alle drei Monate an 
einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als 
es der Vorsitzende für nothwendig erachtet oder drei Mitglieder unter Angabe 
der Gründe es verlangen. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit und wenn 
mindestens drei Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen Stell— 
vertreters, anwesend oder vertreten sind, gefaßt werden. 
Für die Wahlen sind die Bestimmungen des § 28 maßgebend. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
8 33. 
Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Aufsichtsrathes ist 
berechtigt, sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung 
niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, wenn während seiner Amts— 
dauer einer der in § 30 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintritt. Wenn 
in Folge des Ausscheidens einzelner Mitglieder oder der Ablehnung der Wahl 
die Zahl der Aufsichtsrathsmitglieder auf weniger als drei herabsinken und 
außerdem die Frist bis zur nächsten Generalversammlung länger als drei Monate 
betragen sollte, ist behufs Vornahme der Ersatzwahlen die Einberufung einer 
außerordentlichen Generalversammlung nothwendig. Andernfalls bleiben Ersatz- 
wahlen der nächsten ordentlichen Generalversammlung vorbehalten. Eine Ersatz- 
wahl bezieht sich nur auf die weitere Dauer der Amtszeit des betreffenden 
Mitglieds. 
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