Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

Regierung-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 26. Weimar. 20. Juli 1901. 
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung vom 9. Juli 1901 zur Verhltung der Verschleppung der Reblauskrankheit, 
Seite 191. — Ministerial-Verordnung vom 13. Juli 1901, betr. den Handel mit Giften, Seite 192. — 
Ministerial--Bekanntmachung, betr. die Landes-Centralbehörde und die zur Beaufsichtigung von privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen zuständige Landesbehörde, Seite 193. — Mnisterial Beang ntach , betr. die 
Zulassung der Peilbronner Versicherungs-Gesellschaft in Heilbronn zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum, 
eite 193. — inisterial. Hekanntmachung, betr. Wechsel in der Kaupta entur der Badischen Feuer-Versiche- 
rungs-Bank in Karlsruhe i/B., Seite 194. — Inhalts-Verzeichni 
aus dem Central-Blatt für das Deutsche 
Reich, Seite 194. 
  
Ministerial-Verordnung 
vom 9. Juli 1901 zur Verhütung der Verschleppung der Reblauskrankheit. 
[80) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird in Gemäßheit des § 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 
Folgendes verordnet: 
81. 
Der Versand von Weinreben, Rebtheilen, Rebenblättern (auch als Ver— 
packungsmaterial), Wurzel-Blindreben, Fechsern von Rebholz, gebrauchten Wein— 
pfählen und Weinstützen aus dem Großherzogthume ist verboten. 
8 2. 
Der Versand von Weintrauben — ohne Rebenblätter — wird durch 
vorstehendes Verbot nicht berührt. 
83. 
Die Aufzucht von Weinreben in Handelsgärtnereien ist verboten. 
1901 39