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84.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 3 werden mit
Geldstrafe bis zu 300 — und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
Die der Bestimmung der §§ 1 und 3 zuwider versandten bezw. aufge-
zogenen Reben, Rebtheile u. s. w. unterliegen der Einziehung und Vernichtung.
Weimar, den 9. Juli 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Ministerial-Verordnung
vom 13. Juli 190 1, betreffend den Handel mit Giften.
181|] Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 20. März 1895, den Handel
mit Giften betreffend, wird mit Höchster Genehmigung von dem unterzeichneten
Staats-Ministerium hierdurch Folgendes verordnet:
§ 14 Abs. 2 und 3,
sowie § 18 Abs. 2
der Ministerial-Verordnung vom 21. März 1895 (Reg.-Bl. S. 111) über die
Ausführung des Gesetzes vom 20. März 1895 (Reg.-Bl. S. 109), den Handel
mit Giften betreffend, werden hierdurch aufgehoben und durch folgende Be-
stimmungen ersetzt:
§ 14 Abs. 2 und 3.
„Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit
der im § 4 Abs. 1 angegebenen Aufschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem
Namen des abgebenden Geschäfts versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht
zerfließenden oder verdunstenden Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des
Wortes Gift die Aufschrift „Vorsicht“ verwendet werden.
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staat-
liche Untersuchungs= oder Lehranstalten genügt indessen jede andere Verwechse-
lungen ausschließende Aufschrift und Inhaltsangabe, auch brauchen die Gefäße
oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen des ab-
gebenden Geschäfts versehen zu sein.“