Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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84. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 3 werden mit 
Geldstrafe bis zu 300 — und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
Die der Bestimmung der §§ 1 und 3 zuwider versandten bezw. aufge- 
zogenen Reben, Rebtheile u. s. w. unterliegen der Einziehung und Vernichtung. 
Weimar, den 9. Juli 1901. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Ministerial-Verordnung 
vom 13. Juli 190 1, betreffend den Handel mit Giften. 
181|] Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 20. März 1895, den Handel 
mit Giften betreffend, wird mit Höchster Genehmigung von dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium hierdurch Folgendes verordnet: 
§ 14 Abs. 2 und 3, 
sowie § 18 Abs. 2 
der Ministerial-Verordnung vom 21. März 1895 (Reg.-Bl. S. 111) über die 
Ausführung des Gesetzes vom 20. März 1895 (Reg.-Bl. S. 109), den Handel 
mit Giften betreffend, werden hierdurch aufgehoben und durch folgende Be- 
stimmungen ersetzt: 
§ 14 Abs. 2 und 3. 
„Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit 
der im § 4 Abs. 1 angegebenen Aufschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem 
Namen des abgebenden Geschäfts versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht 
zerfließenden oder verdunstenden Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des 
Wortes Gift die Aufschrift „Vorsicht“ verwendet werden. 
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staat- 
liche Untersuchungs= oder Lehranstalten genügt indessen jede andere Verwechse- 
lungen ausschließende Aufschrift und Inhaltsangabe, auch brauchen die Gefäße 
oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen des ab- 
gebenden Geschäfts versehen zu sein.“