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4. Ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der Gang der
Universitätsstudien und die Beschäftigung nach Erlangung der Approbation
darzulegen ist.
83.
Die Prüfung umfaßt:
1. die schriftlichen Ausarbeitungen,
2. den schriftlich und mündlich abzulegenden praktischen Prüfungsabschnitt,
3. den mündlich abzulegenden theoretischen Prüfungsabschnitt.
Die Prüfung wird vor der Großherzoglichen Medizinalkommission abgelegt;
der praktische Theil (Zff. 2) kann ganz oder theilweise vor Universitätslehrern
in Jena, mit denen der Vorsitzende der Prüfungskommission sich zu verständigen
hat, stattfinden.
8 4.
Im ersten Prüfungsabschnitte werden zwei wissenschaftliche Aus—
arbeitungen verlangt, zu denen die Aufgaben aus der gerichtlichen Medizin und
einem anderen Gebiete der Staatsarzneikunde zu entnehmen sind. Die gerichtlich—
medizinische Ausarbeitung soll sich, soweit thunlich, an einen aktenmäßig vor-
liegenden Fall anschließen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die
Ueberlassung der erforderlichen Akten von Seiten der zuständigen Behörden
vorzubereiten.
ä5.
Die Ausarbeitungen sind auf halbgebrochenen Bogen sauber und leserlich
zu schreiben und spätestens vier Monate nach Empfang der Aufgaben bei dem
Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, mit der Ver-
sicherung des Kandidaten, daß außer den von ihm genannten Schriften keinerlei
Mithülfe dabei benutzt sei, einzureichen.
Die angezogenen litterarischen Hülfsmittel sind am Schlusse jeder Aus-
arbeitung durch wörtliche Anführung des Titels und Beifügung aller für die
rasche Auffindung der benutzten Schrift nöthigen Angaben, wie Name der Zeit-
schrift, Jahreszahl, Band, Nummer oder Seite, bei einzeln erschienenen Schriften
auch des Verlags zu bezeichnen und sollen von dem Kandidaten der Regel nach
in der Originalveröffentlichung eingesehen, andernfalls aber als übernommene
Citate kenntlich gemacht sein.
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