205
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 29. Weimar. 13. August 1901.
Juhalt: Verordnung, das Veranstalten öffentlicher Sammlungen betreffend, Seite 205. — MinistertalBetanm--
machung, betr. Anerkennung der von den Behörden des Herzogthums Gotha ausgestellten Radfahrkarten,
Seite 208. — Ministerial-Bekauntmachung, betr. Wechsel in der Verwaltung des Königlich Rumänischen
Generalkonsulats in Leipzig, Seite 208. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Hauptergebnisse der Obst-
baumzählung vom 1. Dezember 1900 im Großherzogthum, Seite 208.
Verordnung,
das Veranstalten öffentlicher Sammlungen betreffend.
[95] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird hinsichtlich des Veranstaltens von öffentlichen Sammlungen verordnet,
was folgt:
s 1.
Die Veranstaltung einer Sammlung von freiwilligen Gaben an Geld oder
sonstigen Beiträgen oder von Zeichnungen solcher Gaben durch Herumgehen
oder Herumschicken in den Wohnungen der Anzusprechenden ohne deren vorgängige
Bestellung ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 2) gestattet.
§ 2.
Zur Ertheilung der Genehmigung zuständig ist:
1. Wenn die Sammlung sich nur über einen Verwaltungsbezirk oder Theile
eines solchen erstrecken soll, der Großherzogliche Bezirks-Direktor;
1901 42