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versetzt werden. Bei anhydritreichem sehr festen Steinsalze kann vom Staats—
Ministerium, auf besonderen an das Bergamt zu richtenden Antrag, gestattet
werden, daß der Versatz nur theilweise erfolge. Die Ausfüllung muß dem
Abbau in der Weise nachfolgen, daß die Räume höchstens 3 Jahre offen bleiben.
§ 11.
Uebertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu
Einhundert und Fünfzig Mark
bestraft. h Fünfzig
Weimar, am 21. Januar 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Mothe.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[7] J. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. Juni 1872
(Regierungs-Blatt Seite 272) wird die der gegenseitigen Lebens-, Invaliditäts—
und Unfall-Versicherungsgesellschaft „Prometheus“ zu Berlin ertheilte Er—
laubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum hiermit zurückgezogen.
Weimar, den 16. Januar 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
[8 II. In Gemäßheit des § 19 des Reichs-Gesetzes vom 13. Juni 1873
über die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzblatt Seite 129) werden die Durchschnitts-
preise, nach welchen in der Zeit vom 1. April 1901 bis zum 1. April 1902