210
Bekanntmachung,
betreffend die Bewilligung von Gebührnissen für Hinterbliebene von Kriegstheilnehmern
der Preußischen Armee und der in die Preußische Verwaltung übernommenen Militär-
kontingente.
1. Die nach § 15 des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1901 zuständigen Zuschüsse von jährlich
500 (+ zu der gesetzlichen Wittwenbeihülfe von jährlich 1500 4,
400 11 1 ’ *r 77 7y 1 I" 1200 I'
300 # [" ’’l # L 77 77 900 77
276 IT « » « » « « 324 #
248 77 V! I' # T 1 1 252 #
220 11 11 #l 1 7'7 11 L 180 #
50 „ „ „ jährlichen Erziehungsbeihülse von 150.#,
75 1 ? 77 VN 77 VT 225 IT
42 7T 11 11 ? # # 126 7?
60 #l 77T 1 # VT L 1 80 11
300 „ „ „ („ Beihülfe für Eltern und Großeltern von 150.4,
124 7!* 1½ 77 7“ J7 » « » » » 126 1
werden den zum Bezuge von gesetzlichen Beihülfen bereits anerkannten Per—
sonen ohne weiteren Antrag ihrerseits von der seitherigen Zahlstelle vom
1. April 1901 ab (sofern sie an diesem Tage schon bezugsberechtigt waren) gezahlt
werden. Bis zur Höhe dieser Zuschüsse fällt die Zahlung der den Betreffenden etwa be—
willigten fortlaufenden Unterstützungen und anderweiten Zuschüsse weg.
.Von Amtswegen werden nach Beendigung der gesetzlich erforderlichen Feststellungen auch
bewilligt werden
a) die nach 8 16 des Gesetzes zuständigen höheren Zuschüsse zur Erreichung eines Jahres-
Gesammteinkommens von 3000 für die Wittwe eines Generals oder in Generals-
stellung stehenden Offiziers und von 2000 für die Wittwe eines anderen
Offiziers,
b) die nach § 17 zuständigen Wittwenbeihülfen für solche Wittwen anerkannter Kriegs-
invaliden, die wegen des ursächlichen Zusammenhanges des Todes ihres Ehegatten mit
der Theilnahme am Kriege bisher schon mit einer fortlaufenden Unterstützung bedacht
worden sind.
Bisher wurden die Hinterbliebenen solcher Kriegstheilnehmer, welche an den Folgen einer
nicht durch Kriegsverwundung herbeigeführten äußeren Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind,
wie die Hinterbliebenen solcher Kriegstheilnehmer versorgt, deren Tod als die Folge einer
inneren Kriegsdienstbeschädigung anerkannt worden war. In diesem Falle mußte der Kriegs-
theilnehmer vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluß gestorben sein. Nunmehr ist