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die äußere Kriegsdienstbeschädigung der Kriegsverwundung gleichgestellt worden. Demnach
ist die gesetzliche Versorgung für Hinterbliebene von Kriegstheilnehmern, welche an den Folgen
einer Kriegsverwundung oder einer äußeren Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, ohne Rück—
sicht auf den Zeitpunkt des Todes zuständig. Dagegen muß die Ehe vor dem Jahre 1901
geschlossen gewesen sein.
Hinterbliebene, welche hiernach ein Versorgungsrecht erlangen, haben sich unter Vorlage
der Militärpapiere des verstorbenen Kriegstheilnehmers an die Polizeibehörde ihres Wohn-
ortes mit dem Gesuche um Auswirkung der gesetzlichen Versorgung zu wenden. Vergl. Ziffer 6.
Von hier aus gehen die vorbereiteten Anträge an das Landraths= oder Bezirksamt zur Weiter-
gabe an die Landes= oder Bezirksregierung.
Nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften waren die bedürftigen Eltern und Großeltern
von Kriegstheilnehmern nur daun versorgungsberechtigt, wenn sie in dem Verstorbenen ihren
einzigen Ernährer verloren hatten. Nunmehr ist die gesetzliche Beihülfe für Eltern und
Großeltern zu gewähren, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Ver-
storbenen zur Zeit seines Todes bestritten worden war und solange die Hülfsbedürftigkeit
dauert. Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß der Tod des betreffenden Abkömmlings, sofern
er nicht durch Kriegsverwundung oder äußere Kriegsdienstbeschädigung, sondern durch innere
Kriegsdienstbeschädigung verursacht worden ist, vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedens-
schluß eingetreten sein muß.
Anträge sind nach Ziffer 3 zu stellen.
Die gesetzlich noch nicht versorgten oder noch nicht mit fortlaufender Unterstützung bedachten
Wittwen von Kriegs invaliden, denen nach § 17 des Gesetzes besondere Wittwenbeihülfen
in der Art zu gewähren sind, daß das jährliche Gesammteinkommen
der Wittwe eines Generals oder in Generalsstellung stehenden Offiziers 3000 4,
der Wittwe eines anderen Offiziertrrs 2000 „
der Wittwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels oder der diesen Dienstgraden
gleichstehenden Militärpersonen oder Unterbeamwten 600 „
der Wittwe eines Sergeanten, Unteroffiziers oder der diesen Dienstgraden
gleichstehenden Militärpersonen oder Unterbeamten. 500 „
der Wittwe eines Gemeinen 4000 „
beträgt, haben ihre Anträge nach Ziffer 3 zu stellen.
Diese Wittwenbeihülfe wird ohne Rücksicht auf die Ursache und den Zeitpunkt des Todes
des Kriegs invaliden gewährt; jedoch muß die Ehe vor dem Jahre 1901 geschlossen
gewesen sein.
Wer von den in Ziffer 1 und 2 erwähnten Hinterbliebenen bis zum 1. September 1901 die
vermeintlich zuständige höhere Gebührniß noch nicht erhalten hat, mag sich an die Polizeibehörde
seines Wohnortes wenden.
Die außerhalb Deutschlands wohnenden Hinterbliebenen, sowie die Hinterbliebenen von
Offizieren und oberen Beamten können allgemein ihre auf das Gesetz gegründeten Anträge an
die Versorgungs-Abtheilung des Kriegsministeriums in Berlin W 66, Leipzigerstraße 5, richten.