Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Gebührentarif 
für 
die Untersuchungen von NMahrungs- und Genupmitteln und Gebrauchsgegenständen 
in der land wirthsch astlichen Versuchsstation an der Universität Jena. 
  
J. 
Allgemeine Bestimmungen. 
.Die im Tarife festgesetzten Gebühren schließen die Vergütung für die bei der Untersuchung 
etwa verbrauchten Stoffe oder Werkzeuge, sowie für die Erstattung des schriftlichen Befund- 
berichtes und Gutachtens in sich. 
Für Untersuchungen, welche im Tarife nicht vorgesehen sind, wird die Gebühr nach Maß- 
gabe der für die Untersuchung und die Ausarbeitung des Befundberichts und Gutachtens 
aufgewendeten Zeit mit zwei Mark für jede angefangene Stunde berechnet. Der Zeit- 
aufwand ist in der Kostenrechnung genau anzugeben. Die für die Untersuchung etwa ver- 
brauchten Stoffe und Werkzeuge sind in diesem Falle der Anstalt besonders zu vergüten. 
Für Gutachten, mit welchen keine Experimentaluntersuchungen verbunden sind, beträgt die 
Gebühr je nach dem Umfange und der Schwierigkeit der Sache zwei bis zwanzig Mark. 
Für mikroskopische Untersuchungen bei den unter II aufgeführten Gegenständen ist 
im Allgemeinen eine Gebühr von drei Mark zu berechnen. 
Nach besonderer Lage des Falles, z. B. bei spezieller Fragestellung nach der Natur 
einer Hefeart, bei eingehender Untersuchung von Trübungen und Absätzen in Bier, Wein, 
Wasser, bei bakteriologischen Arbeiten, hat der Zeittarif in Anwendung zu kommen. 
. Da die Gebühren für die vorzunehmenden Untersuchungen bei einem und demselben Gegen- 
stande je nach der Art und Ausdehnung der Untersuchung verschieden sind, so sind jederzeit 
sogleich mit der übergabe eines Gegenstandes an die Untersuchungsanstalt die erforderlichen 
Mittheilungen über Veranlassung und Zweck des Antrages auf Untersuchung zu verbinden, 
damit hiernach bemessen werden kann, worauf sich die Untersuchung des Gegenstandes zu 
richten hat. 
DDie Station behält sich das Recht vor, falls durch Personalmangel die Schnelligkeit der 
Ausführung der Untersuchungen gefährdet werden sollte, hierauf die Antragsteller aufmerk- 
sam zu machen, oder Anträge zurückzuweisen.
	        
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