Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Anmeldung in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Die Anmeldung muß 
wenigstens folgende Angaben enthalten: 
a) den Namen und Wohnort des Versicherten; 
b) die Bezeichnung des Versicherungs-Gegenstandes nach Lage, Benutzungs- 
art, Fundbuchs-Nummer; 
) die Höhe der Versicherungssumme und des Prozentsatzes der Ver- 
sicherungsprämie hinsichtlich jeden Versicherungsgegenstandes, unter Be- 
zugnahme auf einen Würderungsschein verpflichteter Sachverständiger 
oder (wenn das Gebäude zu einem Antheile bei der Landesanstalt 
versichert ist) auf den Inhalt des Versicherungskatasters; 
d) den Beginn und das Ende der Versicherungszeit; 
e) den Namen und Wohnort des Agenten, sowie die Nummer und den 
Ausfertigungstag der Versicherungsurkunde. 
Die Anmeldungspflicht der Versicherungsunternehmung kann in deren Auf- 
trage von dem Agenten erfüllt werden, durch welchen die Versicherung ver- 
mittelt wird. 
Das Rechnungsamt hat die erfolgte Abgabe der Anmeldung auf einer der 
beiden Ausfertigungen zu bescheinigen und die bescheinigte Ausfertigung zurück- 
zugeben. 
83. 
Vernachlässigungen der in den §§ 1, 2 enthaltenen Vorschriften von Seiten 
der Versicherungsunternehmungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 J bestraft. 
84. 
Die Verordnung vom 16. Dezember 1899 wird aufgehoben. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft. 
Weimar, den 9. November 1901. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe.
	        
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