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Anmeldung in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Die Anmeldung muß
wenigstens folgende Angaben enthalten:
a) den Namen und Wohnort des Versicherten;
b) die Bezeichnung des Versicherungs-Gegenstandes nach Lage, Benutzungs-
art, Fundbuchs-Nummer;
) die Höhe der Versicherungssumme und des Prozentsatzes der Ver-
sicherungsprämie hinsichtlich jeden Versicherungsgegenstandes, unter Be-
zugnahme auf einen Würderungsschein verpflichteter Sachverständiger
oder (wenn das Gebäude zu einem Antheile bei der Landesanstalt
versichert ist) auf den Inhalt des Versicherungskatasters;
d) den Beginn und das Ende der Versicherungszeit;
e) den Namen und Wohnort des Agenten, sowie die Nummer und den
Ausfertigungstag der Versicherungsurkunde.
Die Anmeldungspflicht der Versicherungsunternehmung kann in deren Auf-
trage von dem Agenten erfüllt werden, durch welchen die Versicherung ver-
mittelt wird.
Das Rechnungsamt hat die erfolgte Abgabe der Anmeldung auf einer der
beiden Ausfertigungen zu bescheinigen und die bescheinigte Ausfertigung zurück-
zugeben.
83.
Vernachlässigungen der in den §§ 1, 2 enthaltenen Vorschriften von Seiten
der Versicherungsunternehmungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 J bestraft.
84.
Die Verordnung vom 16. Dezember 1899 wird aufgehoben.
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.
Weimar, den 9. November 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.