Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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87. 
Das Stelleinkommen, nach welchem die Zuschüsse zu den Besoldungen 
und Dienstzulagen, sowie die Abzüge zu berechnen sind, wird mit demjenigen 
Betrage zu Grunde gelegt, welcher in der Besoldungstabelle eingezeichnet steht. 
Ueber die zeitweilige Neuaufstellung der Besoldungstabellen überhaupt oder 
einzelner Besoldungstabellen, sowie über die dabei zu befolgenden Grundsätze ver- 
fügt Unser Staatsministerium. 
88. 
Insoweit die gesetzliche Besoldung durch das Stelleinkommen und durch 
die Kirchkasse nicht gedeckt wird und insoweit die Dienstzulage eines Super— 
intendenten nicht mit aus dem Stelleinkommen gewährt werden kann, sind sie 
aus dem Centralfonds für die evangelischen Geistlichen zu bestreiten, wobei der 
erforderliche Zuschuß nach oben auf durch vier theilbare Mark-Beträge abge- 
rundet wird. 
89. 
Die Ausgaben des Centralfonds bestehen außerdem in Ortszulagen, die 
von dem durch den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenrath aus den 
hierzu jeweilig von der Landessynode zur Verfügung gestellten Mitteln an 
Geistliche auf besonders beschwerlichen Stellen mit Filialen je nach dem Maße 
der Beschwerlichkeit und unter Berücksichtigung eines etwaigen mit der Besorgung 
der Filiale verbundenen Aufwandes, wie auch unter Berücksichtigung der 
sonstigen persönlichen und örtlichen Verhältnisse widerruflich oder einmalig 
verwilligt werden. 
8 10. 
Die Einnahmen des Centralfonds bestehen: 
1. in den gesetzlich oder jeweilig verwilligten Beiträgen der Staatskasse, 
2. in den jährlichen Beiträgen der Kirchkassen in der Höhe von 8 vom 
Hundert des werbenden Kirchenvermögeus, 
3. in den Abzügen nach Bestimmung des 8 6, 
4. in Kapitalzinsen, 
5. in dem Ertrage des Vakanzgutes erledigter geistlicher Stellen, insoweit 
dieses nicht zur Deckung der Vikariatskosten verwendet oder nach dem 
Ermessen des durch den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchen- 
raths ausnahmsweise der betreffenden geistlichen Stelle oder Kirchkasse 
ganz oder theilweise zur Befriedigung eines dringenden Bedürfnisses 
überlassen wird,
	        
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