258
87.
Das Stelleinkommen, nach welchem die Zuschüsse zu den Besoldungen
und Dienstzulagen, sowie die Abzüge zu berechnen sind, wird mit demjenigen
Betrage zu Grunde gelegt, welcher in der Besoldungstabelle eingezeichnet steht.
Ueber die zeitweilige Neuaufstellung der Besoldungstabellen überhaupt oder
einzelner Besoldungstabellen, sowie über die dabei zu befolgenden Grundsätze ver-
fügt Unser Staatsministerium.
88.
Insoweit die gesetzliche Besoldung durch das Stelleinkommen und durch
die Kirchkasse nicht gedeckt wird und insoweit die Dienstzulage eines Super—
intendenten nicht mit aus dem Stelleinkommen gewährt werden kann, sind sie
aus dem Centralfonds für die evangelischen Geistlichen zu bestreiten, wobei der
erforderliche Zuschuß nach oben auf durch vier theilbare Mark-Beträge abge-
rundet wird.
89.
Die Ausgaben des Centralfonds bestehen außerdem in Ortszulagen, die
von dem durch den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenrath aus den
hierzu jeweilig von der Landessynode zur Verfügung gestellten Mitteln an
Geistliche auf besonders beschwerlichen Stellen mit Filialen je nach dem Maße
der Beschwerlichkeit und unter Berücksichtigung eines etwaigen mit der Besorgung
der Filiale verbundenen Aufwandes, wie auch unter Berücksichtigung der
sonstigen persönlichen und örtlichen Verhältnisse widerruflich oder einmalig
verwilligt werden.
8 10.
Die Einnahmen des Centralfonds bestehen:
1. in den gesetzlich oder jeweilig verwilligten Beiträgen der Staatskasse,
2. in den jährlichen Beiträgen der Kirchkassen in der Höhe von 8 vom
Hundert des werbenden Kirchenvermögeus,
3. in den Abzügen nach Bestimmung des 8 6,
4. in Kapitalzinsen,
5. in dem Ertrage des Vakanzgutes erledigter geistlicher Stellen, insoweit
dieses nicht zur Deckung der Vikariatskosten verwendet oder nach dem
Ermessen des durch den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchen-
raths ausnahmsweise der betreffenden geistlichen Stelle oder Kirchkasse
ganz oder theilweise zur Befriedigung eines dringenden Bedürfnisses
überlassen wird,