2. in den jährlichen Beiträgen der Kirchkassen in der Höhe von / vom
Hundert des werbenden Kirchenvermögens,
in Kapitalzinsen,
4. in demjenigen Zuschuß aus Staatsmitteln, welcher jeweilig durch Gesetz
bestimmt wird.
Ueber die Feststellung der Kirchenbeiträge und die bei Veranschlagung des
werbenden Kirchenvermögens zu befolgenden Grundsätze verfügt Unser Staats—
ministerium.
Wo in einer Kirchgemeinde Umlagen von einem halben Pfennig oder
mehr von der Mark steuerpflichtigen Einkommens erhoben werden, kann der
durch den ständigen Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath von der vorgedachten
Abgabe ganz oder theilweise befreien.
84.
Alle in den Ruhestand versetzten Geistlichen der evangelischen Landeskirche,
ohne Unterschied zwischen Stellen landesfürstlichen und Stellen Privat- oder
Gemeindepatronats, — mit Ausnahme jedoch des Oberhofpredigers und des
Hofpredigers in Weimar — erhalten ihren gesammten Ruhegehalt aus den
Einkünften der Pensionsanstalt.
Die seither bestandene Einrichtung der Substituten kommt mit dem
Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes in Wegfall und es sind deshalb alle
diese Einrichtung betreffenden Bestimmungen hierdurch aufgehoben.
865.
Der Ruhegehalt wird von der zur Zeit der Emeritirung bezogenen
Besoldung berechnet und besteht bei 10 oder weniger Dienstjahren in 40 Pro—
cent der Besoldung. Für jedes weitere, auch nur begonnene Dienstjahr wird
er um 1½ Procent erhöht. Ueber 80 Procent der Besoldung kann der Ruhe-
gehalt in keinem Falle ansteigen, er soll jedoch mindestens 900 J/ jährlich betragen.
Derjenige Theil des Stelleinkommens, welchen der betreffende Geistliche über
die gesetzliche Besoldung seiner Dienstaltersstufe hinaus bezieht, bleibt
außer Betracht.
Dagegen wird bei Superintendenten die verwilligte Dienstzulage der Be-
soldung hinzugerechnet.