Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

2. in den jährlichen Beiträgen der Kirchkassen in der Höhe von / vom 
Hundert des werbenden Kirchenvermögens, 
in Kapitalzinsen, 
4. in demjenigen Zuschuß aus Staatsmitteln, welcher jeweilig durch Gesetz 
bestimmt wird. 
Ueber die Feststellung der Kirchenbeiträge und die bei Veranschlagung des 
werbenden Kirchenvermögens zu befolgenden Grundsätze verfügt Unser Staats— 
ministerium. 
Wo in einer Kirchgemeinde Umlagen von einem halben Pfennig oder 
mehr von der Mark steuerpflichtigen Einkommens erhoben werden, kann der 
durch den ständigen Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath von der vorgedachten 
Abgabe ganz oder theilweise befreien. 
84. 
Alle in den Ruhestand versetzten Geistlichen der evangelischen Landeskirche, 
ohne Unterschied zwischen Stellen landesfürstlichen und Stellen Privat- oder 
Gemeindepatronats, — mit Ausnahme jedoch des Oberhofpredigers und des 
Hofpredigers in Weimar — erhalten ihren gesammten Ruhegehalt aus den 
Einkünften der Pensionsanstalt. 
Die seither bestandene Einrichtung der Substituten kommt mit dem 
Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes in Wegfall und es sind deshalb alle 
diese Einrichtung betreffenden Bestimmungen hierdurch aufgehoben. 
865. 
Der Ruhegehalt wird von der zur Zeit der Emeritirung bezogenen 
Besoldung berechnet und besteht bei 10 oder weniger Dienstjahren in 40 Pro— 
cent der Besoldung. Für jedes weitere, auch nur begonnene Dienstjahr wird 
er um 1½ Procent erhöht. Ueber 80 Procent der Besoldung kann der Ruhe- 
gehalt in keinem Falle ansteigen, er soll jedoch mindestens 900 J/ jährlich betragen. 
Derjenige Theil des Stelleinkommens, welchen der betreffende Geistliche über 
die gesetzliche Besoldung seiner Dienstaltersstufe hinaus bezieht, bleibt 
außer Betracht. 
Dagegen wird bei Superintendenten die verwilligte Dienstzulage der Be- 
soldung hinzugerechnet.
	        
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