Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Für die Berechnung des Dienstalters sind die Bestimmungen der jeweilig 
hierüber bestehenden Kirchengesetze maßgebend. 
Der sich ergebende Jahresbetrag des Ruhegehaltes wird nach oben auf 
durch vier theilbare Markbeträge abgerundet. 
86. 
Die Ruhegehalte aus der Pensionsanstalt werden nur nach Maßgabe der 
vorhandenen Mittel gewährt, jedoch dergestalt, daß der betreffende emeritirte 
Geistliche jedenfalls einen Betrag zu erhalten hat, welcher der Hälfte des von 
ihm zur Zeit der Emeritirung bezogenen Stelleinkommens, ausschließlich der 
Dienstwohnung, entspricht. Beläuft sich dieser Betrag nicht auf mindestens 
900 sÆ, so ist der Ruhegehalt — 8 5 — auf diese Summe zu erhöhen. 
Der Vorbehalt, daß der das vorgedachte hälftige Stelleinkommen, bezüglich 
die Summe von 900 übersteigende Betrag des Ruhegehaltes dann ganz 
oder theilweise entzogen werden könne, wenn die Mittel der Pensionsanstalt 
sich als unzulänglich erweisen, braucht bei der Versetzung in den Ruhestand 
nicht ausdrücklich gestellt zu werden. 
87. 
Der Ruhegehalt kann auch außerhalb des Großherzogthums bezogen 
werden. Es ist jedoch, wenn der Bezugsberechtigte innerhalb des deutschen 
Reiches wohnt, bei Erhebung jedes Pensionsbetrags ein von einem Pfarramt 
oder einer sonstigen öffentlichen Behörde ausgestelltes Lebenszengniß beizubringen. 
Wenn die Pension in einem außerdeutschen Lande bezogen werden soll, 
so muß hierzu die Genehmigung Unseres Staatsministeriums eingeholt und je 
nach dessen Ermessen eine im Großherzogthum wohnende Person mit der 
Empfangnahme beauftragt werden. Auch ist die Vorlegung eines von der 
zuständigen Kaiserlich deutschen Consularbehörde oder von einem öffentlichen 
Notare ausgestellten Lebenszengnisses erforderlich. 
88. 
Hinterläßt ein Geistlicher, welcher Ruhegehalt oder Wartegeld — vgl. 
89 des Kirchengesetzes vom 5. September 1895, betreffend die Dienstvergehen 
der evangelischen Geistlichen — bezieht, eine Wittwe oder pensionsberechtigte 
Kinder, so haben diese den Ruhegehalt oder das Wartegeld noch sechs Monate 
lang, vom Todestage an gerechnet, zu beziehen. 
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