265
Für die Berechnung des Dienstalters sind die Bestimmungen der jeweilig
hierüber bestehenden Kirchengesetze maßgebend.
Der sich ergebende Jahresbetrag des Ruhegehaltes wird nach oben auf
durch vier theilbare Markbeträge abgerundet.
86.
Die Ruhegehalte aus der Pensionsanstalt werden nur nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel gewährt, jedoch dergestalt, daß der betreffende emeritirte
Geistliche jedenfalls einen Betrag zu erhalten hat, welcher der Hälfte des von
ihm zur Zeit der Emeritirung bezogenen Stelleinkommens, ausschließlich der
Dienstwohnung, entspricht. Beläuft sich dieser Betrag nicht auf mindestens
900 sÆ, so ist der Ruhegehalt — 8 5 — auf diese Summe zu erhöhen.
Der Vorbehalt, daß der das vorgedachte hälftige Stelleinkommen, bezüglich
die Summe von 900 übersteigende Betrag des Ruhegehaltes dann ganz
oder theilweise entzogen werden könne, wenn die Mittel der Pensionsanstalt
sich als unzulänglich erweisen, braucht bei der Versetzung in den Ruhestand
nicht ausdrücklich gestellt zu werden.
87.
Der Ruhegehalt kann auch außerhalb des Großherzogthums bezogen
werden. Es ist jedoch, wenn der Bezugsberechtigte innerhalb des deutschen
Reiches wohnt, bei Erhebung jedes Pensionsbetrags ein von einem Pfarramt
oder einer sonstigen öffentlichen Behörde ausgestelltes Lebenszengniß beizubringen.
Wenn die Pension in einem außerdeutschen Lande bezogen werden soll,
so muß hierzu die Genehmigung Unseres Staatsministeriums eingeholt und je
nach dessen Ermessen eine im Großherzogthum wohnende Person mit der
Empfangnahme beauftragt werden. Auch ist die Vorlegung eines von der
zuständigen Kaiserlich deutschen Consularbehörde oder von einem öffentlichen
Notare ausgestellten Lebenszengnisses erforderlich.
88.
Hinterläßt ein Geistlicher, welcher Ruhegehalt oder Wartegeld — vgl.
89 des Kirchengesetzes vom 5. September 1895, betreffend die Dienstvergehen
der evangelischen Geistlichen — bezieht, eine Wittwe oder pensionsberechtigte
Kinder, so haben diese den Ruhegehalt oder das Wartegeld noch sechs Monate
lang, vom Todestage an gerechnet, zu beziehen.
56*