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123) II. Nach einem Beschlusse des Bundesraths vom 14. Februar d. Is. er-
folgt vom 1. April 1901 ab die Vergütung für Vorspann (§ 3, §9 Nr. 1 des
Naturalleistungsgesetzes, Reichsgesetzbl. 1898 S. 36 1) tageweise zu nachstehenden
Sätzen und nach Maßgabe der Eintheilung der Lieferungsverbände in nach-
stehende vier Klassen:
ô —. 5.
Vergütungssätze für
Es entfallen
" 4 * also auf Wagen
ein mit zwei Pferden ...
. . i. s» und Führer
Klasse mit einem Pferde jedes weitere bespanntes Fuhr— Su * k“ üalich
bespanntes Fuhr- Pferd werk mit Führer (Spalte 2 abzüglich
werk mit Führer (Spalten 2 und 3 Spalte 3)
zusammen)
Mark. Pf. Mart. Hf. Mark. pf. Mark. P.
1. 10 6 — 16 — 4 —
17. 9 – 5 — 14 — 4 —
IIiI. 8 — 4 50 12 50 3 50
117. 7 — 3 # 50 10 50 3 50
Der in Spalte 5 aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und
zur Hälfte für den Führer gerechnet.
Die Vergütung für eine Bespannung mit Ochsen oder mit Kühen erfolgt
in der Weise, daß für Wagen und Führer der Satz in Spalte 5 und für
jeden Ochsen zwei Drittel, für jede Kuh die Hälfte des Satzes in Spalte 3
vergütet wird. Dabei werden die Beträge auf volle fünf Pfennig nach oben
abgerundet.
— ——— — — —
Bemerkung. Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet
mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als zwölf Stunden innerhalb des—
selben Tages ein Zuschuß in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird
der Vorspann nur einen halben Tag — sechs Stunden — oder darunter in Anspruch
genommen, so ist die Hälfte des Tagessatzes zahlbar (§ 9 Nr. 1 Abs. 3 des Natural--
leistungsgesetzes).