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erschienen, deren Gebrauch an Stelle der Einzelformulare Nr. 1 bis 10 und 12
nachgelassen wird. Die Benutzung von Formularen abweichender Fassung ist
nicht gestattet.
Die bisher in Gebrauch gewesenen Formulare zu dem allgemeinen Dienst-
register und zu dem Register für Zwangsvollstreckungen und freiwillige Mobiliar=
versteigerungen sind auch künftig anzuwenden; nur ist das letztere nunmehr als
„Register für Zwangsvollstreckungen sowie Versteigerungen und freihändige Ver-
käufe außerhalb der Zwangsvollstreckung“ zu bezeichnen und dementsprechend
auch die Ueberschrift in Spalte 7 desselben zu ändern.
Weimar, den 8. März 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.