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Verhaftungen in Strafsachen, Vorführungen und vorläufige
Festnahmen,
Durchsuchungen,
Uebergaben an die Post zum Zwecke der Zustellung (8§ 35d. Anw.),
Zustellungen durch Aufgabe zur Post (8 36 d. Anw.).
2. Andere Amtshandlungen dürfen an Sonntagen und allge-
meinen Feiertagen nur mit richterlicher Erlaubniß oder auf Anweisung
der Staatsanwaltschaft, welche das Geschäft aufgetragen hat, vor-
genommen werden. Für Zustellungen wird die richterliche Erlaubniß
von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ertheilt; sie kann auch von
dem Amtsgericht, in dessen Bezirke die Zustellung erfolgen soll, und
in Angelegenheiten, die durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
zu erledigen sind, von diesem ertheilt werden. Für Zwangsvollstreckungen
wird die richterliche Erlaubniß von dem Amtsgericht ertheilt, in dessen
Bezirke die Vollstreckungshandlung vorgenommen werden soll.
3. Die Erlaubniß oder Anweisung ist bei der Vornahme der
Amtshandlung vorzuzeigen, in der über sie aufzunehmenden Urkunde
zu erwähnen und bei Zustellungen abschriftlich mitzutheilen.
4. Wechselproteste dürfen an Sonntagen und allgemeinen Feier-
tagen nicht erhoben werden.
88.
(CPO. 8# 188, 761; StO. § 104).
Nachtzeit.
1. Zur Nachtzeit dürfen Zustellungen, sofern sie nicht durch
Aufgabe zur Post erfolgen, und Zwangsvollstreckungen nur mit richter-
licher Erlaubniß (§ 7 Abs. 2) vorgenommen werden, andere Amts-
handlungen, welche das Betreten einer Wohnung erforderlich machen,
nur mit Genehmigung des Richters oder auf ausdrückliche Anweisung
der Staatsanwaltschaft, von denen der Auftrag ertheilt ist, es sei
denn, daß es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Ge-
fangenen handelt. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 findet Anwendung.
2. Die Nachtzeit im gesetzlichen Sinne umfaßt in dem Zeit-
raume vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr
Abends bis 4 Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom 1. Oktober
bis 31. März die Stunden von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens.
3. In Betreff der Aufnahme von Wechselprotesten vgl. § 94
Abs. 7 d. Anw.
§9.
(GWW. 886 201 bis 204).
Gerichtsferien.
Die Gerichtsferien sind ohne Einfluß auf die Verpflichtung des
Gerichtsvollziehers, die ihm ertheilten Aufträge zu erledigen.