Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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der einer solchen zugeordnete Rechtsanwalt ist, durch die Post über- 
sandt, so ist diese Sendung gleichfalls zu frankiren. 
§ 36. 
e)Zustellungen durch Aufgabe zur Post. 
(Formular Nr. 15). 
1. Der Gerichtsvollzieher hat Zustellungen, welche durch Auf- 
gabe zur Post zu bewirken sind, von solchen Zustellungen, welche 
durch die Post erfolgen sollen (vgl. § 18 Abs. 1 b, c d. Anw.), genau 
zu unterscheiden. Der wesentliche Unterschied besteht darin, daß die 
Zustellung durch Aufgabe zur Post mit der vom Gerichtsvollzieher in 
Person zu bewirkenden Uebergabe des Briefes an die Postanstalt für 
vollzogen angesehen wird, während bei der Zustellung durch die Post 
die Uebergabe des Briefes an die Postanstalt uur das Ersuchen um 
Zustellung enthält und diese dadurch bewirkt werden muß, daß der 
Brief durch einen Postboten in derselben Weise, als wenn der Ge- 
richtsvollzieher den Akt selbst vornähme, dem bezeichneten Empfänger 
zugestellt wird. 
2. Das bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post zu beob- 
achtende Verfahren sowie die Form und der Inhalt der Zustellungs- 
urkunde sind in den §§ 175, 190, 192 der Civilprozeßordnung vor- 
geschrieben. Die Abschrift der Zustellungsurkunde ist, verbunden mit 
der zu übergebenden Schrift, in den Briefumschlag mit einzuschließen. 
3. Der Gerichtsvollzieher muß die Aufgabe zur Post an dem 
in der Zustellungsurkunde bezeichneten Tage ausführen. 
4. Bei der Aufschrift sind die entsprechenden Vorschriften des 
§ 35 d. Anw. zu beachten. Der dort in Abs. 8 erwähnte Vermerk, 
daß der Sendung ein Formular zur Zustellungsurkunde beigefügt sei, 
fällt fort. 
5. Ist die Postsendung eingeschrieben, so ist der Postschein mit 
der Zustellungsurkunde zu verbinden. Eine als unbestellbar zurück- 
kommende Sendung ist dem Auftraggeber zu übermitteln. 
837. 
(CPO. 8 198). 
Zustellungen von Anwalt zu Anwalt. 
1. Wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, die Zustellung von 
einem Anwalt an den Gegenanwalt oder dessen Zustellungsbevoll- 
mächtigten gemäß 8 198 Abs. 2 der Civilprozeßordnung (vgl. auch 
§ 19 der Rechtsanwaltsordnung) zu vermitteln, so hat er lediglich 
ein mit dem Datum und der Unterschrift zu versehendes Empfangs-
	        
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