Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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3. Die Quittung des Empfängers oder der Postschein sind 
dem Auftraggeber zu übermitteln. Wird die dargebotene Entschädi- 
gung von dem Empfänger der Zustellung nicht angenommen, so ist 
der Hergang in der Zustellungsurkunde oder einem Nachtrage zu ihr 
zu vermerken. 
4. Die Zustellung ist auch dann zu bewirken, wenn der Auf- 
traggeber die Entschädigung weder hinterlegt noch dem Gerichtsvoll- 
zieher zur Auszahlung übergeben hat; der Sachverhalt ist alsdann 
in der Zustellungsurkunde, bei einer Zustellung durch die Post neben 
dem Vermerke, welcher auf das zu übergebende Schriftstück gesetzt wird 
(§ 35 Abs. 2 Satz 1 der Anw.), ersichtlich zu machen. 
4. Zustellungen von Willenserklärungen. 
8 40. 
(BG. 8 132 Abs. 1). 
Der Gerichtsvollzieher hat auch außerhalb einer anhängigen 
Rechtsangelegenheit die ihm von einem Betheiligten aufgetragene 
Zustellung von schriftlichen Willenserklärungen zu bewirken. Als 
solche Erklärungen kommen z. B. in Betracht: eine Kündigung oder 
Mahnung, die Erklärung einer Anfechtung oder Aufrechnung, ein 
Vertragsantrag oder die Annahme eines solchen, die Erklärung des 
Rücktritts von einem Vertrage, die Bestimmung einer Frist, in 
welcher der Gegner eine Handlung vornehmen oder eine Erklärung 
abgeben soll, die Androhungen und Mittheilungen, welche beim Pfand- 
verkauf und bei sonstigen kraft gesetzlicher Ermächtigung stattfindenden 
Verkäufen vorkommen. Auf die Zustellung solcher Erklärungen finden 
die Vorschriften der Civilprozeßordnung und der §§ 21 bis 35 d. Anw. 
entsprechende Anwendung. Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post 
ist jedoch ausgeschlossen. 
5. Zustellungen von Amtswegen und Behändigungen. 
841. 
(CPO. 8 208 bis 218). 
1. Sind dem Gerichtsvollzieher gleichzeitig Gerichtsdienergeschäfte, 
sei es allgemein, sei es für einzelne Verrichtungen, übertragen, so 
hat er die ihm obliegenden Zustellungen von Amtswegen und Be- 
händigungen nach den für diese bestehenden besonderen Vorschriften 
zu bewirken. 
2. Veranlaßt der Gerichtsschreiber eines Gewerbegerichts eine 
Zustellung, so muß nach § 32 des Reichsgesetzes, betreffend die Ge- 
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