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b) in welchen Fällen zur Vollstreckung in gewisse Vermögens—
stücke des zu der Leistung verurtheilten Schuldners außerdem
noch ein vollstreckbarer Titel gegen eine andere Person er—
forderlich ist, in welchem die Verpflichtung dieser anderen
Person zur Duldung der Zwangsvollstreckung in jene Ver—
mögensstücke des eigentlichen Schuldners ausgesprochen wird,
z. B. zur Vollstreckung in das eingebrachte Gut einer Ehe—
frau, wenn der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung,
der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft
unter den Eheleuten besteht und der Ausnahmefall des
8 741 der Civilprozeßordnung nicht vorliegt (CPO. 8 739,
§ 742 Abs. 1), zur Vollstreckung in ein Vermögen, das dem
Nießbrauch eines anderen unterliegt (CPO. 8§ 737, 738),
sowie im Falle des § 748 Abs. 2 der Civilprozeßordnung
zur Vollstreckung in einzelne Nachlaßgegenstände, welche der
Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegen;
c) in welchen Fällen die Vollstreckung in eine gewisse Ver-
mögensmasse auch bei einer Person zulässig ist, welche weder
in dem Schuldtitel noch in der Vollstreckungsklausel genannt
ist, z. B. die Vollstreckung in das Vermögen eines nicht
rechtsfähigen Vereins bei den Mitgliedern des Vereins
(CPO. 8 735), die Vollstreckung in das eheliche Gesammt-
gut, wenn unter den Eheleuten der Güterstand der allge-
meinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft
oder der Fahrnißgemeinschaft besteht, bei der Ehefrau (CPO.
§ 740) oder im Falle des § 741 der Civilprozeßordnung
bei dem Ehemanne, die Vollstreckung in das Gesammtgut
einer fortgesetzten Gütergemeinschaft bei den antheilsberechtigten
Abkömmlingen (CPO. 8§ 745 Abs. 1), die Vollstreckung in
das der elterlichen Nutzuießung unterliegende Kindesvermögen
bei dem nutzungsberechtigten Elterntheile (CPO. § 746)
sowie die Vollstreckung in einen Nachlaß, der im Ganzen
der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt, bei
dem Erben (CPO. § 748 Abs. 1).
3. In den Fällen des Abs. 2b ist die Vollstreckung in solche
Sachen, welche zu dem Vermögen des zur Leistung verurtheilten
Schuldners gehören, auch dann zulässig, wenn sich diese Sachen
in dem Gewahrsame des Anderen, z. B. des Ehemanns oder des
Nießbrauchers, befinden, welcher zur Duldung der Zwangsvollstreckung
verurtheilt ist. In den Fällen des Abs. 2b, 0) findet § 63 d. Anw.
keine Anwendung.
4. Die erforderliche Verurtheilung eines Mitbetheiligten zur
Duldung der Zwangsvollstreckung kann dadurch ersetzt werden, daß