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(CPO. 8§§ 757 bis 759).
Verhalten bei der Zwangsvollstreckung.
1. Der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung ohne
Verzug zu beginnen und durchzuführen. Er hat neben dem Interesse
des Gläubigers auch das des Schuldners insoweit zu wahren, als es
ohne Gefährdung des Erfolgs der Zwangsvollstreckung geschehen kann.
Jede unnöthige Schädigung oder Ehrenkränkung des Schuldners so-
wie die Erregung überflüssigen Aufsehens sind zu vermeiden; ins-
besondere sind dem Schuldner auch alle nicht unbedingt gebotenen
Kosten und Aufwendungen zu ersparen.
2. Bevor der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen
einer Geldforderung schreitet, hat er den Betrag der beizuziehenden
Summe zusammenzustellen. Bedarf es hierzu einer umfänglichen
Berechnung, z. B. wenn verschiedene Posten mit verschiedenem Zinsen-
laufe, Abschlagszahlungen u. s. w. in Betracht kommen, so kann er
von dem Glänubiger eine schriftliche Berechnung fordern, deren Rich-
tigkeit er jedoch zu prüfen hat. Der Betrag der Hauptforderung ist
aus der Ausfertigung des Urtheils oder sonstigen Schuldtitels zu
entnehmen. Sind dem Gläubiger Zinsen von einem bestimmten Tage
an, jedoch ohne Bezeichnung des Endpunkts des Zinsenlaufs, zu-
gesprochen, so sind sie bis zu demjenigen Tage in Ansatz zu bringen,
an welchem voraussichtlich der Erlös der zu verwerthenden Pfand-
stücke ausgezahlt werden kann. Prozeßkosten können nur insoweit mit
beigezogen werden, als sich ihr Betrag entweder aus der Urtheils-
ausfertigung (CPO. 8§ 103) oder aus dem von dem Auftraggeber
ebenfalls in bolssrecherer Ausfertigung zu überreichenden Kosten-
festsetzungsbeschlusse (CPO. 88 104, 105) ergiebt. Die Kosten der
Iwangeollsterung bedürfen der richterlichen Festsetzung nicht (§ 51
d. Anw.).
3. Vor dem Beginne der Vollstreckung hat der Gerichtsvoll-
zieher den Schuldner, sofern er ihn antrifft, zur Leistung aufzu-
fordern. Wird nicht der Schuldner, wohl aber ein Angehöriger des
Schuldners angetroffen, so ist die Aufforderung an diesen zu richten.
4. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die ihm angebotene
Leistung oder Theilleistung anzunehmen und eine Quittung über den
Empfang zu ertheilen. Leistungen, die unter einer Bedingung oder
unter einem Vorbehalt angeboten werden, sind zurückzuweisen.] Wird
der Anspruch aus dem Schuldtitel einschließlich aller Nebenforderungen
und Kosten durch die Leistung vollständig gedeckt, so ist gegen den
Empfang der Leistung der Schuldtitel auszuhändigen. Eine nur
theilweise Leistung ist auf dem Schuldtitel zu vermerken; dieser ver-