Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Darstellung des Herganges unter Hervorhebung aller wesentlichen 
Umstände und der von dem Gerichtsvollzieher getroffenen Maßnahmen 
sowie eine genaue Bezeichnung der Urkunden enthalten, auf Grund 
deren die Vollstreckung eingestellt oder beschränkt worden ist. Eine 
Abschrift des Protokolls ist ohne Verzug dem Gläubiger, im Falle 
des § 763 Abs. 2 der Civilprozeßordnung auch dem Schuldner, zu 
übersenden. 
3. Bei der Prüfung der Urkunden, auf Grund deren die 
Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden soll, hat der 
erichtsvollzieher Folgendes zu beachten: 
a) Verlangt der Schuldner oder ein Anderer für ihn die 
Einstellung oder die Beschränkung der Zwangsvollstreckung 
auf Grund einer vorgelegten Entscheidung gemäß § 775 
Nr. 1 der Civilprozeßordnung, so hat der Gerichtsvollzieher 
die Vollstreckbarkeit der vorgelegten Entscheidung zu prüfen. 
Vollstreckbar ist eine Entscheidung, wenn sie für vorläufig 
vollstreckbar erklärt oder wenn sie mit dem Zeugnisse der 
Rechtskraft versehen ist (CPO. 8 706). Urtheile, die in 
der Revisionsinstanz oder von den Landgerichten in der 
Berufungsinstanz erlassen sind, sind auch ohne Zeugniß 
als rechtskräftig anzusehen, es sei denn, daß es sich um 
ein Versäumnißurtheil handelt. Eine in der Beschwerde- 
instanz erlassene Entscheidung, ingleichen eine Entscheidung, 
durch welche ein vorläufig vollstreckbares Urtheil oder dessen 
vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben wird, ist in jedem 
Falle geeignet, die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu 
begründen. 
b) Im Falle der Nr. 2 des § 775 der Civilprozeßordnung ist 
es nicht erforderlich, daß die gerichtliche Entscheidung rechts- 
kräftig oder vorläufig vollstreckbar ist. War in der Ent- 
scheidung die Einstellung nur für eine bestimmte Zeit an- 
geordnet, so ist die Zwangsvollstreckung nach Ablauf der 
bestimmten Frist ohne Weiteres fortzusetzen. 
6) Im Falle der Nr. 4 des § 775 der Civilprozeßordnung ist 
eine Privaturkunde nur zu berücksichtigen, wenn ein Verdacht 
gegen ihre Echtheit nicht obwaltet. 
d) Aus Postscheinen muß sich die baare Einzahlung des 
Schuldbetrags, nicht bloß die Aufgabe eines Geldbriefs, zur 
Post ergeben. 
Cc) In den Fällen der Nr. 4 und Nr. 5 des § 775 der Civilpro- 
zeßordnung ist die Zwangsvollstreckung wieder aufzunehmen, 
falls der von der Einstellung benachrichtigte Gläubiger dies 
verlangt. 
 
	        
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