Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
8 10. 
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben 
ist die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für das Großherzog- 
thum ausgeworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen. 
8 1I. 
a) Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine 
sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der be- 
stimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung ent- 
bindet nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Er- 
werber noch nicht erfolgt ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich 
der Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militär- 
beamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren 
oder oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den 
Delegirten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen 
Pferde bei der Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung 
bestimmungsgemäß zustehen. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig 
oder vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, 
daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde 
vorgenommen wird. 
b) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der 
Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Verwaltungs-Bezirke 
oder Ortschaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall 
mit der im § 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen 
Strafe geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn 
nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbezirkes oder 
an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde 
für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist von den Bezirksdirektoren bei Eintritt der Mobil- 
machung allgemein bekannt zu geben.
	        
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