135
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde.
8 10.
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben
ist die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für das Großherzog-
thum ausgeworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen.
8 1I.
a) Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine
sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der be-
stimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung ent-
bindet nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Er-
werber noch nicht erfolgt ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich
der Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militär-
beamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren
oder oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den
Delegirten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen
Pferde bei der Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung
bestimmungsgemäß zustehen.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig
oder vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen,
daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde
vorgenommen wird.
b) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der
Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Verwaltungs-Bezirke
oder Ortschaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall
mit der im § 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen
Strafe geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn
nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbezirkes oder
an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde
für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist.
Diese Bestimmung ist von den Bezirksdirektoren bei Eintritt der Mobil-
machung allgemein bekannt zu geben.