Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

Ministerial-Bekanntmachungen. 
[2] J. In Ausführung des 8 88 des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 29. September 1901, Reichs-Gesetzblatt S. 353, bestimmt 
das unterzeichnete Staats-Ministerium unter Aufhebung der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 14. November 1890, Regierungs-Blatt S. 201, Folgendes: 
Gemeindebehörde im Sinne des § 15 Abs. 2 des Gesetzes, 
Polizeibehörde im Sinne der gleichen Bestimmung, 
Ortspolizeibehörde im Sinne des § 78 des Gesetzes 
ist der Gemeindevorstand. 
Zur Wahrnehmung der in §7 Abs. 2 des Gesetzes den Ortsbehörden 
und der in § 12 Abs. 2, 18 litt. à, 79 des Gesetzes der Gemeindevertretung 
zugewiesenen Obliegenheiten ist der Gemeinderath, und, wo ein solcher nicht 
besteht, die Gemeindeversammlung zuständig. 
Als weitere Communalverbände im Sinne des Gesetzes gelten die Ver- 
waltungsbezirke. 
Unter der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde ist zu verstehen: 
im Sinne der §§ 17 Abs. 2, 18, 22 und 79 der Bezirksdirektor; 
im Sinne der §§ 17 Abs. 1, 21 Abs. 1 der Bezirksausschuß; 
im Sinne des § 21 Abs. 3 das Großherzogliche Staats-Ministerium, Depar- 
tement des Innern. 
In Bezug auf die der: 
„höheren Verwaltungsbehörde“ 
zugewiesene Genehmigung der Ortsstatuten (§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) 
bewendet es bei der durch das Gesetz vom o Art. IV Abfl. 3 
festgesetzten Zuständigkeit des Großherzoglichen Staats-Ministeriums. 
Landescentralbehörde ist in den Fällen der §§ 1 Abs. 5, 2, 7 Abf. 2, 80 
des Gesetzes das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, 
und in dem Falle des § 82 des Gesetzes das Ministerial-Departement des 
Innern gemeinschaftlich mit dem Departement der Finanzen. 
Weimar, den 27. Dezember 1901. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Nothe.
	        
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