202
8 24.
Die Rückzahlung jeder Einlage oder eines Theiles derselben erfolgt bei einem Be—
trage von 50 4∆ und weniger sofort ohne vorausgegangene Kündigung, bei einem Betrage über
50 .4 bis einschließlich 100 4 nach vorausgegangener einwöchentlicher Kündigung; für jede weitere
angefangene oder volle 100 .“ steigt die Kündigungsfrist um je 2 Wochen, darf jedoch im Ganzen
3 Monate nicht übersteigen. Eine an einem anderen Tage als den Sparkassetagen angebrachte
Einlagekündigung gilt erst vom nächsten Sparkassetage an.
Von der Einhaltung vorstehender Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Vorstandes.
abgesehen werden. Andernseits aber ist der Sparkassevorstand befugt, mit Rücksicht auf die Kasse-
verhältnisse die Kündigungs fristen bis zu deren Verdoppelung zu verlängern.
§ 25.
Die bis zum Schlusse eines Geschäftsjahres aufgewachsenen Zinsen werden auf Wunsch des
Inhabers des Schuldbuches, ohne daß es einer Kündigung bedarf, nach deren erfolgter Zuschrift
im Einlagebuch (Schuldbuch) dem Antragsteller ausgezahlt.
Im Laufe eines Geschäftsjahres werden die während dieses Zeitraumes, mithin vor dem
Schlusse eines Geschäftsjahres angewachsenen Zinsen nur dann ausgezahlt, wenn zugleich die ganze
Einlage erhoben wird.
§ 26.
Einlagen und Zinsen werden nur an den Inhaber des Schuldbuches, gegen dessen Vor-
legung, ohne daß es einer besonderen Quittung des Empfängers bedarf, gezahlt.
Jede theilweise Rückzahlung wird in das Einlagebuch eingetragen und in Gemäßheit des
§ 20 unterschriftlich vollzogen; ein solchergestalt erfolgtes Abschreiben hat der Inhaber des Ein-
lagebuches gleich einer von ihm ausgestellten Quittung gegen sich gelten zu lassen.
Wird die ganze Einlage oder der Rest derselben zurückgenommen, so ist das Einlagebuch
anstatt Quittung zurückzugeben.
Die zurückgegebenen Einlagebücher werden mit Ungültigkeitsvermerk versehen und nach Ab-
lauf von zehn Jahren nach Schluß des Geschäftsjahres, in welchem die Rückgabe erfolgte, vernichtet.
§ 27.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldbücher richtet sich nach
den §§ 60—72 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
8 28.
Dem Sparkassevorstande steht die Befugniß zu, jederzeit die Einlagen zur Rückzahlung
binnen drei Monaten zu kündigen.
Die Kündigung erfolgt an die bekannten Inhaber der Einlagebücher mittelst durch Ver-
mittelung des Gerichtsvollziehers zuzustellender Briefe, an unbekannte Inhaber der Einlagebücher
aber durch öffentliche Bekanntmachung in der „Weimarischen Zeitung“ und, solange in Kaltennord-
heim ein öffentliches Nachrichtsblatt erscheint, auch in diesem.
Diese Bekanntmachung ist dreimal, mit Zwischenräumen von je einem Monat, zum Abdruck
zu bringen; in derselben sind der Name des Einlegers, wie solchen die Bücher der Sparkasse ergeben,