Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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haben ihre Gesuche bei der obersten Schulbehörde einzureichen und eine selbst— 
geschriebene Darstellung ihres Lebens, namentlich ihres bisherigen Bildungs— 
ganges, sowie ihre Zeugnisse beizufügen. 
Voraussetzung der Verwilligung solcher Unterstützungen ist genügende Be— 
fähigung zum Lehrerberuf und Ausstellung einer Zusicherung, durch welche die 
Empfängerin sich verpflichtet, später im Volksschuldienste des Großherzogthums 
sich verwenden zu lassen, anderenfalls aber die erhaltenen Unterstützungen wieder 
zurückzuerstatten. 
8 16. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1902 in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkt wird Artikel 24 der oben erwähnten Ausführungs- 
verordnung vom 16. Dezember 1874 zum Volksschulgesetz außer Wirksamkeit 
gesetzt. 
Weimar, den 17. März 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
Rothe. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[35] 1. Mit Höchster Ermächtigung ist der nach der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. März 1900 — Reg.-Bl. S. 295 — mit 22 Millionen begrenzte 
Gesammtbestand der aufzunehmenden Anlehen der Großherzoglichen Landes- 
kreditkasse bis auf weitere Verabschiedung mit dem Landtage auf 
Fünf und Zwanzig Millionen Mark 
erhöht worden. 
Weimar, den 19. März 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Wurmb.
	        
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