8 26.
Im übrigen gelten für die Kennzeichnung des Fleisches (§ 43 B. B. A.)
folgende Vorschriften:
a) Die im Absatz 3 und 5 des § 43 B. B. A. angegebenen Größen für
die Stempel sind nur Mindestmaße.
b) Die Iunschriften sind mit lateinischen Schriftzeichen herzustellen.
c) Jeder Stempel hat den Namen und bezügl. die Nummer (siehe § 2
letzten Satz dieser Verordnung) des Schaubezirks zu enthalten.
Bei Namen die mehrfach vorkommen sind Unterscheidungsbezeichnungen
beizufügen.
d) Bei Stempeln für Hunde= und Pferdefleisch ist dem Namen auf einer
besonderen Zeile das Wort: „Hund", „Pferd“ voranzustellen.
) Die Iunschriften der Stempel sind tunlichst auf geraden Linien auszu-
führen.
t) In den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 B. B. A. hat der Stempel
außer der Bezeichnung Tierarzt (I’. A.), wenn Bezirkstierarzt (B. I/#. A.),
den Namen und Wohnsitz des Tierarztes zu enthalten.
g) Vorhandene Stempel dürfen ausfgebraucht werden.
827.
Die in § 45 Abs. 3 B. B. A. zugelassene unschädliche Beseitigung von
Fleisch auf andere als die in § 45 Abs. 1 und 2 B. B. A. vorgeschriebene Weise
darf nur ausnahmsweise von der Ortspolizeibehörde in solchen Fällen gestattet
werden, in denen die Beachtung der in Abs. 1 und 2 a. a. O. gegebenen
Vorschrift unverhältnismäßig schwierig oder kostspielig sein würde. Als eine
solche anderweite Beseitigungsform kommt u. a. das Vergraben nach Anlegung
von tiefen Einschnitten und nach Ubergießung des Fleisches mit Petroleum oder
mit Jauche in Betracht.
Die Verwendung von untauglichem Fleisch im Falle des § 9 Abs. 3 R. G.
(ogl. auch § 10 Abs. 3 R. G.) zu anderen Zwecken als zum Genusse für
Menschen ist — abgesehen von der nach § 45 Abs. 1 B. B. A. zugelassenen
technischen Verwertung der von solchem Fleische gewonnenen Erzeugnisse —
für Fleisch, das mit tierischen Schmarotzern oder Jnfektionserregern behaftet
ist, ausgeschlossen.