Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

8 26. 
Im übrigen gelten für die Kennzeichnung des Fleisches (§ 43 B. B. A.) 
folgende Vorschriften: 
a) Die im Absatz 3 und 5 des § 43 B. B. A. angegebenen Größen für 
die Stempel sind nur Mindestmaße. 
b) Die Iunschriften sind mit lateinischen Schriftzeichen herzustellen. 
c) Jeder Stempel hat den Namen und bezügl. die Nummer (siehe § 2 
letzten Satz dieser Verordnung) des Schaubezirks zu enthalten. 
Bei Namen die mehrfach vorkommen sind Unterscheidungsbezeichnungen 
beizufügen. 
d) Bei Stempeln für Hunde= und Pferdefleisch ist dem Namen auf einer 
besonderen Zeile das Wort: „Hund", „Pferd“ voranzustellen. 
) Die Iunschriften der Stempel sind tunlichst auf geraden Linien auszu- 
führen. 
t) In den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 B. B. A. hat der Stempel 
außer der Bezeichnung Tierarzt (I’. A.), wenn Bezirkstierarzt (B. I/#. A.), 
den Namen und Wohnsitz des Tierarztes zu enthalten. 
g) Vorhandene Stempel dürfen ausfgebraucht werden. 
827. 
Die in § 45 Abs. 3 B. B. A. zugelassene unschädliche Beseitigung von 
Fleisch auf andere als die in § 45 Abs. 1 und 2 B. B. A. vorgeschriebene Weise 
darf nur ausnahmsweise von der Ortspolizeibehörde in solchen Fällen gestattet 
werden, in denen die Beachtung der in Abs. 1 und 2 a. a. O. gegebenen 
Vorschrift unverhältnismäßig schwierig oder kostspielig sein würde. Als eine 
solche anderweite Beseitigungsform kommt u. a. das Vergraben nach Anlegung 
von tiefen Einschnitten und nach Ubergießung des Fleisches mit Petroleum oder 
mit Jauche in Betracht. 
Die Verwendung von untauglichem Fleisch im Falle des § 9 Abs. 3 R. G. 
(ogl. auch § 10 Abs. 3 R. G.) zu anderen Zwecken als zum Genusse für 
Menschen ist — abgesehen von der nach § 45 Abs. 1 B. B. A. zugelassenen 
technischen Verwertung der von solchem Fleische gewonnenen Erzeugnisse — 
für Fleisch, das mit tierischen Schmarotzern oder Jnfektionserregern behaftet 
ist, ausgeschlossen.
	        
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