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§ 34.
Besteht der Prüfling die Prüfung, so erhält er ein Zeugnis über seine
Befähigung zur Trichinenschau nach Anlage 3. 275
. »e.
§35. N
DicNacl)p1«iif11ugen(§9B.B.lc.)siudvondenBezirkstierärzteninner-
halb ihrer Amtsbezirke vorzunehmen. Für die Meldung und die Zulassung zur
Nachprüfung finden die in 8 11 dieser Verordnung gegebenen Vorschriften sinn—
gemäße Anwendung. Für Trichinenschauer, die zugleich Fleischbeschauer sind, ist
die Nachprüfung mit der in 8 11 dieser Verordnung vorgeschriebenen zu verbinden.
Bei der Nachprüfung ist auch festzustellen, ob die Mikroskope sowie die
sonstigen Ausrüstungsgegenstände der Trichinenschauer sich in ordnungsmäßigem
Zustande befinden und ob die Trichinenschaubücher ordnungsgemäß geführt
worden sind.
8 36.
Die Gebühr für die Prüfung sowie für jede Wiederholung derselben be—
trägt 3 J/“ (siehe jedoch § 38 dieser Verordnung), die Gebühr für jede Nach-
prüfung 2 /, im Falle des § 9 Abs. 2 B. B. E. 3—. Die Gebühr ist
vor der Prüfung oder Nachprüfung an die im § 12 dieser Verordnung ge-
nannten Kassen einzuzahlen.
837.
Von der Bestellung zu Trichinenschauern sind außer den in § 12 B. B. E.
bezeichneten auch die weiteren in § 11 B. B. B. erwähnten Personen aus-
geschlossen.
8 38.
Für Personen, die gleichzeitig die Befähigung als Fleischbeschauer und
Trichinenschauer erwerben wollen, genügt ein regelmäßiger theoretischer und
praktischer Unterricht in der Schlachtvieh- und Fleischbeschan einschließlich der
Trichinenschan in einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 B. B. B. zugelassenen
öffentlichen Schlachthäuser während der Dauer von fünf Wochen.
Die Prüfung für die Trichinenschau kann mit derjenigen für die Schlachtvieh-
und Fleischbeschan gleichzeitig abgelegt werden. Die Prüfung hat sich alsdann
auch auf die für Trichinenschauer vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände zu er-
strecken, es ist jedoch ein besonderer Befähigungsnachweis nach Anlage 4 auszustellen. 3,
Die Prüfungsgebühr für die vereinigte Prüfung beträgt 12 J7.