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Ausführung der Trichinenschau.
8 39.
Für die den Trichinenschauern obliegenden Untersuchungen von inländischen
Schlachttieren oder Wildschweinen gilt die vom Bundesrat erlassene Anweisung
(B. B. I). b.), soweit sich ihre Bestimmungen auf die Untersuchung von ganzen
Tierkörpern beziehen, mit folgenden Maßgaben.
8 40.
Die von den jetzt autorisierten Trichinenschauern benutzten Milroskope
können, auch wenn sie nicht die im § 1 B. B. D. D. vorgeschriebenen Vergröße-
rungen ermöglichen, dann weiter benutzt werden, wenn bei der Nachprüfung
(§ 29 und § 35 dieser Verordnung) deren Brauchbarkeit durch den Bezirkstier-
arzt festgestellt wird.
8 41.
Die Vorschrift im § 3 B. B. I). b., wonach die zur Untersuchung be-
stimmten Fleischproben von dem Trichinenschauer persönlich zu entnehmen
sind, braucht bei Schlachtungen, die der Fleischbeschau nicht unterliegen, nicht
beobachtet zu werden. Desgleichen kann von Verwendung der Bilechbüchsen
mit eingestanzten Nummern (§ 3 B. B. L. b.) abgesehen werden, sofern nur die
übersandten Proben gehörig getrennt gehalten werden.
8 42.
Entdeckt ein Trichinenschauer, der nicht approbierter Arzt oder Tierarzt
ist, in den untersuchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde, deren Natur ihm
zweifelhaft oder unbekannt ist, so hat er den ganzen Tierköper vorläufig zu
beschlagnahmen und die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen. Die weitere
Untersuchung bleibt dem für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau in Fällen
der Unzuständigkeit des nicht tierärztlichen Beschauers zuständigen tierärztlichen
Beschauer oder dem Tierarzte vorbehalten, der abgesehen von der Trichinenschau
für den betreffenden Bezirk als Beschauer bestellt ist. Die Zuziehung des Tier-
arztes hat nach Maßgabe des § 19 dieser Verordnung und unter weiterer
Beachtung der Vorschriften in § 7 B. B. D. b. zu erfolgen. Der tierärztliche
Beschauer hat dem Trichinenschauer davon Mitteilung zu machen, ob sich
der Trichinenverdacht bestätigt oder nicht.