Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

86 
Ausführung der Trichinenschau. 
8 39. 
Für die den Trichinenschauern obliegenden Untersuchungen von inländischen 
Schlachttieren oder Wildschweinen gilt die vom Bundesrat erlassene Anweisung 
(B. B. I). b.), soweit sich ihre Bestimmungen auf die Untersuchung von ganzen 
Tierkörpern beziehen, mit folgenden Maßgaben. 
8 40. 
Die von den jetzt autorisierten Trichinenschauern benutzten Milroskope 
können, auch wenn sie nicht die im § 1 B. B. D. D. vorgeschriebenen Vergröße- 
rungen ermöglichen, dann weiter benutzt werden, wenn bei der Nachprüfung 
(§ 29 und § 35 dieser Verordnung) deren Brauchbarkeit durch den Bezirkstier- 
arzt festgestellt wird. 
8 41. 
Die Vorschrift im § 3 B. B. I). b., wonach die zur Untersuchung be- 
stimmten Fleischproben von dem Trichinenschauer persönlich zu entnehmen 
sind, braucht bei Schlachtungen, die der Fleischbeschau nicht unterliegen, nicht 
beobachtet zu werden. Desgleichen kann von Verwendung der Bilechbüchsen 
mit eingestanzten Nummern (§ 3 B. B. L. b.) abgesehen werden, sofern nur die 
übersandten Proben gehörig getrennt gehalten werden. 
8 42. 
Entdeckt ein Trichinenschauer, der nicht approbierter Arzt oder Tierarzt 
ist, in den untersuchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde, deren Natur ihm 
zweifelhaft oder unbekannt ist, so hat er den ganzen Tierköper vorläufig zu 
beschlagnahmen und die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen. Die weitere 
Untersuchung bleibt dem für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau in Fällen 
der Unzuständigkeit des nicht tierärztlichen Beschauers zuständigen tierärztlichen 
Beschauer oder dem Tierarzte vorbehalten, der abgesehen von der Trichinenschau 
für den betreffenden Bezirk als Beschauer bestellt ist. Die Zuziehung des Tier- 
arztes hat nach Maßgabe des § 19 dieser Verordnung und unter weiterer 
Beachtung der Vorschriften in § 7 B. B. D. b. zu erfolgen. Der tierärztliche 
Beschauer hat dem Trichinenschauer davon Mitteilung zu machen, ob sich 
der Trichinenverdacht bestätigt oder nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.