8 43.
Schweine, bei deren Beschau durch die mikroskopische Untersuchung von
mindestens je 6 aus dem Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen), dem Rippenteile des
Zwerchfelles, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln zu untersuchenden
Präparaten, in nicht mehr als 8 Präparaten Trichinen festgestellt werden, gelten
als schwach trichinös. Die ganzen Tierkörper von solchen Schweinen sind als
bedingt tauglich anzusehen.
Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat
durch Kochen oder Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist Ausschmelzen gestattet.
Die Vorschriften des § 39 B. B. A. sind hierbei mit der Maßgabe zu be-
achten, daß beim Kochen das Fleisch in Stücke von nicht über 10 cm Dicke
mindestens 2⅛ Stunden von kochendem Wasser bedeckt gehalten werden muß.
Finden sich in 9 oder mehr Präparaten Trichinen, so ist das Fleisch als un-
tanglich im Sinne des § 34 B. B. A. zu erachten und demgemäß zu behandeln.
§ 44.
Werden die untersuchten Fleischproben frei von Trichinen gefunden, so
hat der Trichinenbeschauer darüber eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 5 auszustellen. W%
Bei Schweinen, die der allgemeinen Fleischbeschan unterliegen, kann e 2
Ausstellung dieser Bescheinigung unterbleiben.
8 45.
Die Vorschrift in § 8 B. B. D. b. über die Untersuchung auf Finnen
gilt für solche Fälle, in denen die auf Trichinen zu untersuchenden Tiere auch
der allgemeinen Fleischbeschau unterliegen, eine solche Beschau aber noch nicht
stattgefunden hat und der Trichinenschauer nicht zugleich als Fleischbeschaner
amtlich tätig ist. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Fleischbeschauer
mündlich oder schriftlich nur dann mitzuteilen, wenn bei der Untersuchung das
Vorhandensein von Finnen oder der Verdacht auf Finnen festgestellt ist.
Die Entscheidung über das Vorhandensein von Finnen steht nur dem tier-
ärztlichen Beschauer zu und zwar entweder demjenigen, der abgesehen von der
Trichinenschau zum Beschauer für die gesamte Fleischbeschau oder demjenigen,
der zum Beschauer für die den Tierärzten vorbehaltene Beschau bestellt ist.
In letzterem Falle hat demnach die Zuziehung des nichttierärztlichen Fleisch-