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selben Beschauer beschaut, so stehen dem Beschauer nur für das erste Stück
und für jede Untersuchung eines Schweines einschließlich der Trichinenschau
(Satz B II. 2) die vollen Gebühren zu, für die Beschau der übrigen Tiere der-
selben Gattung aber nur die Hälfte dieser Gebühren.
IV. Zuständigkeit der Behörden.
8 B3.
Die Gemeindevorstände sind berechtigt, die ihnen nach dem R. G., nach
dem A. G. und nach dieser Verordnung zugewiesenen Befugnisse und Obliegen-
heiten auf Gemeindebeamte insbesondere auch auf Schlachthausbeamte zu über-
tragen. Auch den Beschauern selbst können die polizeilichen Befugnisse nach der
Beanstandung einzelner Organe, Fleischteile oder kleinerer Tiere insoweit über-
tragen werden, als es sich nur um die unschädliche Beseitigung einzelner Organe
oder geringwertiger Fleischteile handelt, mit deren Beseitigung der Besitzer ein-
verstanden ist.
§ 54.
Gegen die Entscheidung des Beschauers, auf Grund deren ein Eingreifen
der Polizeibehörde nicht erforderlich ist (Versagung der Schlachterlaubnis und
Anordnung besonderer Vorsichtsmaßregeln bei der Schlachtung), findet Beschwerde
an den Gemeindevorstand statt.
Die Erklärung des nicht als Tierarzt approbierten Beschauers, daß er zur
selbständigen Beurteilung eines Schlachttieres nicht zuständig sei und daß die
Zuziehung des tierärztlichen Beschauers zu erfolgen habe, ist als eine Ent-
scheidung, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht anzusehen.
Über Beschwerden gegen die sonstigen Entscheidungen des Beschauers sowie
gegen Entscheidungen der Gemeindevorstände, die auf Grund des R. G., des
A. G. und der zu beiden Gesetzen erlassenen Ausführungsbestimmungen ergehen,
eutscheidet der Bezirksdirektor endgültig.
8 55.
Die nach 8 54 dieser Verordnung zulässigen Beschwerden sind binnen einer
eintägigen Frist nach der Eröffnung der Entscheidung (vgl. § 187 Abs. 1 und
§ 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bei dem Gemeindevorstande an-
zumelden.
Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.