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Über die bei den Revisionen beobachteten Mängel, die einer sofortigen
Abstellung bedürfen, ist in Städten mit Schlachthauszwang den Gemeindevor-
ständen, in anderen Beschaubezirken den Bezirksdirektoren unverzüglich Anzeige
zu machen.
Im übrigen sind die Ergebnisse der Revisionen bei den zu erstattenden
Jahresberichten zu verwerten. Diese sind alljährlich bis zum 1. Februar für
das Vorjahr dem Bezirksdirektor und von diesem dem Staatsministerium ein-
zureichen.
862.
Die Bestimmungen in den 88 60 und 61 dieser Verordnung finden auf
die Trichinenschan sinngemäße Anwendung. Die Revisionen sind tunlichst mit
den Nachprüfungen der Trichinenschauer zu verbinden (vergl. § 35 Abs. 2 dieser
Verordnung).
863.
Die von den beamteten Tierärzten vorzunehmenden Revisionen gelten als
gesundheitspolizeiliche Verrichtungen im allgemeinen staatlichen Interesse.
864.
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Die statistischen Zusammenstellungen (8§ 47 Abs. 2 B. B. A.) sind von
den Beschauern alljährlich bis zum 1. Februar für das Vorjahr dem Bezirks-
direktor und von diesem dem Staatsministerium einzureichen.
VI. Schlußbestimmungen.
865.
Die im 87 Abs. 2 A. G. vorgeschriebene Regelung der Errichtung und
des Geschäftsbetriebs von Freibänken erfolgt in jedem einzelnen Falle durch
das Staatsministerium. Hierauf bezügliche Anträge sind bei dem Bezirks-
direktor zu stellen und von diesem dem Staatsministerium vorzulegen.
866.
Alle im A. G. und in dieser Verordnung dem Staatsministerium zu—
gewiesenen Obliegenheiten werden vom Staatsministerium, Departement des
Innern, ausgeübt.