Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Über die bei den Revisionen beobachteten Mängel, die einer sofortigen 
Abstellung bedürfen, ist in Städten mit Schlachthauszwang den Gemeindevor- 
ständen, in anderen Beschaubezirken den Bezirksdirektoren unverzüglich Anzeige 
zu machen. 
Im übrigen sind die Ergebnisse der Revisionen bei den zu erstattenden 
Jahresberichten zu verwerten. Diese sind alljährlich bis zum 1. Februar für 
das Vorjahr dem Bezirksdirektor und von diesem dem Staatsministerium ein- 
zureichen. 
862. 
Die Bestimmungen in den 88 60 und 61 dieser Verordnung finden auf 
die Trichinenschan sinngemäße Anwendung. Die Revisionen sind tunlichst mit 
den Nachprüfungen der Trichinenschauer zu verbinden (vergl. § 35 Abs. 2 dieser 
Verordnung). 
863. 
Die von den beamteten Tierärzten vorzunehmenden Revisionen gelten als 
gesundheitspolizeiliche Verrichtungen im allgemeinen staatlichen Interesse. 
864. 
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Die statistischen Zusammenstellungen (8§ 47 Abs. 2 B. B. A.) sind von 
den Beschauern alljährlich bis zum 1. Februar für das Vorjahr dem Bezirks- 
direktor und von diesem dem Staatsministerium einzureichen. 
VI. Schlußbestimmungen. 
865. 
Die im 87 Abs. 2 A. G. vorgeschriebene Regelung der Errichtung und 
des Geschäftsbetriebs von Freibänken erfolgt in jedem einzelnen Falle durch 
das Staatsministerium. Hierauf bezügliche Anträge sind bei dem Bezirks- 
direktor zu stellen und von diesem dem Staatsministerium vorzulegen. 
866. 
Alle im A. G. und in dieser Verordnung dem Staatsministerium zu— 
gewiesenen Obliegenheiten werden vom Staatsministerium, Departement des 
Innern, ausgeübt.
	        
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