Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Großherzogtum Sachsen. Aulage 4. 
  
Befühigungsausweis 
für 
Fleischbeschauer und Trichinenschauer. 
Herrn........................·.............·....................·.....·.................... ,geborenam...................·.............................·......· E 
in................................................................... ,Kreis(Bezirk2c.).......·.............·..·.......................................... ,wohnhaft 
zu............·......................·............................... wird hiermit bescheinigt, daß er von der unterzeichneten Prüfungs- 
kommission an 19.l in der theoretischen und praltischen Fleischbeschau 
einschließlich der Trichinenschau auf Grund der einschlägigen Prüfungs-Vorschriften geprüft worden ist 
und die Prüfung bestanden hat. 
Ort und Datum. Großherzoglich Sächische Prüfungskommission: 
Dienststempel. 
  
Vorsitzender. 
  
§ 9 der Prilfungs-Vorschriften für die Fleischbeschanuer lantet: 
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu sein wünschen, alle drei Jahre einer Nach- 
prüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte zu unterziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer An- 
wendung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht 
die behufs zuverlässiger Auslibung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten 
noch besitzt. Der Ausfall der Nachprlüfung ist auf dem Befähigungsansweise von dem prüsenden Tierarzt zu vermerken. 
Der Befähigungsausweis erlischt 
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprifung nicht bestanden hat; dies gilt auch dann, wenn er sich etwa 
der Nachprllfung schon vor Ablauf von drei Jahren unterzogen hat; 
2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprilfung gemeldet hat; 
3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als Fleischbeschauer amtlich 
tätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf auszektbt hat, welcher ihn dauernd mit den für 
die Ausüdbung der Fleischbeschan in Betracht kommenden Verhältnissen in nahe Beziehungen brachte. 
Der Befähigungsansweis kann wiedergewonnen werden 
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb sechs Monaten, 
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprilfung, falls sich der Prüfling vor Ablauf von fünf Jahren 
seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt die Meldung später, so kann der Befähigungs- 
ausweis nur durch Ablegung der Prilfung vor der Prilfungskommission im vollen Umfange der 88 5 
bis 7 wieder erworben werden, 
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prilfung vor der Prilfungskommission im vollen Um- 
fange der §8 5 bis 7. » 
Naach den bestehenden Vorschriften haben sich die Trichinenschauer, sofern sie als öffentliche Trichinenschauer weiter- 
hin tatig zu sein wünschen, alle drei Jahre einer Nachprlifung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte zu 
unterziehen. Hierbei ist unter siungemäßer Anwendung der für die Hauptprüfung gegebenen Vorschriften festzustellen, ob 
der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger An#uen der Trichinen und Finnenschan 
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. 
Die Nachprüsung ist bereits nach zwei Jahren erforderlich und hat in dem für die Hauptprifung vorgeschriebenen 
vollen linsange stattzufinden, wenn der Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als Trichinenschauer amtlich nicht 
ig gewesen ist. 
## Ausfall der Nachprllsung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prülfenden Tierarzte zu vermerken.
	        
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