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II.
durch Erkenntnis eines Großherzoglichen Gerichtes rechtskräftig verurteilt
worden sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, in
Gnaden erlassen.
Gleichen Erlaß wollen Wir allen Personen erteilen, welche
27. Dezember 1870
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1. wegen Vergehen gegen das Gesetz vom ) Februar 1872 und das
Gesetz vom 26. März 1879, falls nicht der Erschwerungsgrund
des § 11 Ziffer 12 des ersteren Gesetzes gegen sie Anwendung
gefunden hat,
2. wegen Beleidigungen im Sinne des § 196 des StG#.,
3. wegen der mittels der Presse begangenen oder im Reichsgesetz über
die Presse vom 7. Mai 1874 vorgesehenen Vergehen und ÜUber-
tretungen, mit Ausnahme der durch die Presse begangenen Beleidi-
gungen im Sinne der §§ 185, 186, 187, 189 des StGB.,
4. wegen Vergehen gegen die §§ 123, 130, 130 , 131, 137, 201,
203, 205, 230, 241, 292, 303, 316, 328, 330 des StGB.,
wegen Vergehen gegen die §8§ 242, 246, 247, 257, 258 Ziffer 1,
259, 263, 288, 289 des StGB., wenn diese Personen wegen
Verbrechens oder Vergehens früher noch nicht rechtskräftig verurteilt
worden sind,
V
6. wegen Ubertretungen
durch Urteil oder Strafbefehl eines Großherzoglichen Gerichtes oder
durch Straffestsetzung einer Polizeibehörde zu Gefängnisstrafen, Festungs-
haftstrafen, Haftstrafen, Handarbeitsstrafen, Geldstrafen oder Verweis
rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern die Gefängnis-, Festungshaft-
oder Handarbeitsstrafen die Dauer von 2 Monaten und die Geldstrafen
den Betrag von 300 /x nicht übersteigen.
III. Ist eine Verurteilung wegen mehrerer unter die vorstehenden Be-
stimmungen unter II fallenden strafbaren Handlungen erfolgt, so greift
diese Guadenerweisung nur Platz, sofern die Freiheitsstrafe insgesamt
2 Monate und die Geldstrafe insgesamt 300 .7 nicht übersteigt.