Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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II. 
durch Erkenntnis eines Großherzoglichen Gerichtes rechtskräftig verurteilt 
worden sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, in 
Gnaden erlassen. 
Gleichen Erlaß wollen Wir allen Personen erteilen, welche 
27. Dezember 1870 
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1. wegen Vergehen gegen das Gesetz vom ) Februar 1872 und das 
Gesetz vom 26. März 1879, falls nicht der Erschwerungsgrund 
des § 11 Ziffer 12 des ersteren Gesetzes gegen sie Anwendung 
gefunden hat, 
2. wegen Beleidigungen im Sinne des § 196 des StG#., 
3. wegen der mittels der Presse begangenen oder im Reichsgesetz über 
die Presse vom 7. Mai 1874 vorgesehenen Vergehen und ÜUber- 
tretungen, mit Ausnahme der durch die Presse begangenen Beleidi- 
gungen im Sinne der §§ 185, 186, 187, 189 des StGB., 
4. wegen Vergehen gegen die §§ 123, 130, 130 , 131, 137, 201, 
203, 205, 230, 241, 292, 303, 316, 328, 330 des StGB., 
wegen Vergehen gegen die §8§ 242, 246, 247, 257, 258 Ziffer 1, 
259, 263, 288, 289 des StGB., wenn diese Personen wegen 
Verbrechens oder Vergehens früher noch nicht rechtskräftig verurteilt 
worden sind, 
V 
6. wegen Ubertretungen 
durch Urteil oder Strafbefehl eines Großherzoglichen Gerichtes oder 
durch Straffestsetzung einer Polizeibehörde zu Gefängnisstrafen, Festungs- 
haftstrafen, Haftstrafen, Handarbeitsstrafen, Geldstrafen oder Verweis 
rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern die Gefängnis-, Festungshaft- 
oder Handarbeitsstrafen die Dauer von 2 Monaten und die Geldstrafen 
den Betrag von 300 /x nicht übersteigen. 
III. Ist eine Verurteilung wegen mehrerer unter die vorstehenden Be- 
stimmungen unter II fallenden strafbaren Handlungen erfolgt, so greift 
diese Guadenerweisung nur Platz, sofern die Freiheitsstrafe insgesamt 
2 Monate und die Geldstrafe insgesamt 300 .7 nicht übersteigt.
	        
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