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Beyierungsblatt
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 15. Weimar. 9. Mai 1903.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die „Alexander Ganß-Stiftung" in Eisenach, Seite 115. — Ministerial-
bekanntmachung betr. die Führung der Gegenbücher Über die Einnahmen bei der Großherzoglichen Haupt-
staatskasse und bei der Großherzoglichen Staatsschuldentilgungskasse, Seite 116. — Ministerlalbriommtmachung,
betr. nderungen der Postordnung vom 20. März 1900, Seite 116. — Ministerialbekanntmachung, betr. Ver-
änderungen in der Zusammensetzung der Grohherzoglich und Herzoglich Sächsischen Kommission zur Prlifung
für das Lehramt an höheren Schulen, Seite 118. — Druckfehlerberichtigung, Seite 118.
Ministerialbekanntmachungen.
(45|] I. Auf Grund von §§ 14, 18 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899
zum Bürgerlichen Gesetzbuch haben wir die Zuwendung des verstorbenen Rentners
Alexander Ganß in Eisenach an die Stadtgemeinde Eisenach im Werte von
mehr als fünftausend Mark genehmigt, welche nach einem Beschluß des Gemeinde-
rates in Eisenach im Sinne des Willens des Vermächtnisgebers unter der
Bezeichnung „Alexander Ganß-Stiftung“ zur Errichtung und Erhaltung einer
Siechenanstalt verwendet werden soll.
Gleichzeitig wird anerkannt, daß die genannte Stiftung, solange das der
Stadtgemeinde Eisenach als Trägerin der Stiftung zugewendete Vermögen aus-
schließlich zur direkten Unterstützung von Armen und Kranken verwendet wird,
nach § 7 Ziffer 5 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juni 1897 von der
Einkommensteuer freizulassen ist.
Weimar, den 27. April 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
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