Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

(  339)

wegen  dieses  Verbrechens  oder  wegen  anderer  zusammentreffender  Verbrechen  eine  höhere
Strafe  als  die  in  Abs.  1  gedachte  zu  erwarten  ist.

dicht  minder  ist  sie  dann  unzulässig,  wenn  die  Untersuchung  noch  auf  andere  Verbrechen
  desselben  Angeschuldigten  gerichtet  ist  und  letzterer  in  dessen  Folge  eine  höhere
Strafe,  als  die  in  Abs.  1  vorgusgesetzte  zu  erwarten  hältte.

Gerichtsstände.

Art.  4  S.
Gerichtsstand  der  begangenen  That.

Der  Gerichtsstand  für  alle  im  Inlande  begangenen  Verbrechen,  sowohl  für  die  vor
das  Bezirksgericht,  als  für  die  vor  den  Einzelrichter  gehörigen,  ist,  soweit  nicht  in  Art.  51,  52
Ausnahmen  festgesetzt  worden  sind,  der  der  begangenen  That.

Die  Zuständigkeit  des  Gerichts  der  begangenen  That  erstreckt  sich  auf  alle  Theilnehmer
(Art.  46,  Abs.  1)  und  Begünstiger  des  Verbrechens,  auch  wenn  die  betreffenden  Handlungen
  derselben  in  anderen  Gerichtsbezirken  verübt  worden  sind.

Gleiches  gilt  von  den  Partirern,  es  wäre  denn,  daß  keiner  der  Theilnehmer  des  Verbrechens,
  in  Bezug  auf  welches  die  Partirerei  verübt  worden,  zur  Untersuchung  gezogen
wäre;  solchenfalls  ist  der  Vorschrift  des  Art.  50  nachzugehen.

Art.  49.
Begriffsbestimmung.

Als  Ort  der  begangenen  That  ist  derjenige  anzusehen,  an  welchem  die  Handlung  vorgenommen
  worden  ist,  welche  das  Wesen  des  Verbrechens  ausmacht,  ohne  Unterschied,  ob
das  Verbrechen  in  den  Grenzen  des  Versuchs  stehen  geblieben  oder  ob  es  vollendet  und
wo  solchenfalls  der  etwa  nach  dem  Gesetze  zur  Annahme  der  Vollendung  nöthige  Erfolg
eingetreten  ist.  War  die  wesentliche  Handlung  noch  nicht  vorgenommen  worden,  so  entscheidet
  der  Ort,  woselbst  der  Angeschuldigte  zuletzt  für  Ausführung  des  Verbrechens  thätig
gewesen  ist.

Ist  der  Ort  der  That  ungewiß  oder  ist  es  streitig,  zu  welchem  Gerichte  derselbe  gehöre,
  oder  ist  die  That  auf  der  Grenze  mehrerer  Gerichtsbezirke  begangen  worden,  so  ist
unter  den  mehreren  Gerichten  das  zuvorkommende  zuständig  und  als  Gericht  der  begangenen
  That  anzusehen.

Als  zuvorkommendes  Gericht  gilt  dasjenige,  bei  welchem  zuerst  in  Betreff  dieses  Verbrechens
  ein  Antrag  auf  Untersuchung  gestellt  wird  oder  auch,  bei  Einzelgerichtssachen,
welches  zuerst  durch  den  Beschluß,  die  Untersuchung  einzuleiten,  von  seiner  Zuständigkeit
Gebrauch  gemacht  hat.