121
C. die Vereinigung der unter Al und B genaunten Stoffe in fertige Gewehr-, Pistolen-
oder Revolverpatronen, einschließlich der unter Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver
hergestellten Patronen für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver;
D. fertige Gewehr-, Pistolen= und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus nitrierter
Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestelltes Pulver enthalten.
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und
an die Stelle der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers, betreffend das Gesetz gegen den
verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, vom 13. März 1885 (Reichs-
Gesetzbl. S. 78), vom 16. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) und vom 11. August 1896 (Reichs-
Gesetzbl. S. 698) verkündeten Bestimmungen.
Berlin, den 29. April 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
151) III. Getroffener Vereinbarung zufolge werden die im Großherzogtum
von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren ausgestellten Radfahrkarten in der
Preußischen Provinz Hessen-Nassau als Legitimation anerkannt werden, wo-
gegen die in dem gedachten Gebiet seitens der Polizeibehörden ausgestellten
Karten als Legitimation im Sinne der Ministerialverordnung vom 9. Oktober
1896 (Regierungsblatt Seite 203) anzuerkennen sind.
Weimar, den 14. Mai 1903.
Großherzoglich“ Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slevogt i. A.
(52) P. I.
Dem Landwirtschaftlichen Hauptverein im I. Verwaltungsbezirke und den
nachgenannten diesen Hauptverein bildenden landwirtschaftlichen Vereinen:
1. landwirtschaftlicher Verein Belvedere zu Weimar,
2. „ „zu Berka a/Ilm,
3. „ „ „ Berlstedt,
4. „ „ „Großbrembach,