Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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C. die Vereinigung der unter Al und B genaunten Stoffe in fertige Gewehr-, Pistolen- 
oder Revolverpatronen, einschließlich der unter Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver 
hergestellten Patronen für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver; 
D. fertige Gewehr-, Pistolen= und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus nitrierter 
Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestelltes Pulver enthalten. 
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und 
an die Stelle der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers, betreffend das Gesetz gegen den 
verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, vom 13. März 1885 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 78), vom 16. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) und vom 11. August 1896 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 698) verkündeten Bestimmungen. 
Berlin, den 29. April 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
151) III. Getroffener Vereinbarung zufolge werden die im Großherzogtum 
von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren ausgestellten Radfahrkarten in der 
Preußischen Provinz Hessen-Nassau als Legitimation anerkannt werden, wo- 
gegen die in dem gedachten Gebiet seitens der Polizeibehörden ausgestellten 
Karten als Legitimation im Sinne der Ministerialverordnung vom 9. Oktober 
1896 (Regierungsblatt Seite 203) anzuerkennen sind. 
Weimar, den 14. Mai 1903. 
Großherzoglich“ Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Slevogt i. A. 
(52) P. I. 
Dem Landwirtschaftlichen Hauptverein im I. Verwaltungsbezirke und den 
nachgenannten diesen Hauptverein bildenden landwirtschaftlichen Vereinen: 
1. landwirtschaftlicher Verein Belvedere zu Weimar, 
2. „ „zu Berka a/Ilm, 
3. „ „ „ Berlstedt, 
4. „ „ „Großbrembach,
	        
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