Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

133 
  
Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
  
  
für das 
Grohßherzogtum Sachsen. 
Nummer 10. Weinmar. 6. Juli 1903. 
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Vereinbarung mit der Königlich Sächsischen Staatsregierung wegen Ge- 
währung gegenseitigen Beistandes bei der Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungs- 
behörden, Seite 133. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exequatur an den Franzäösischen General= 
konsul Herrn Méronx de Valois in Leipzig, Seite 134. — Ministerialbekanntmachung, betr. Einziehung von 
Diphtherie-Heilserum, Seite 134. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Einziehung von Diphtherie-Serum, 
Seite 134. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die dem landwirtschaft- 
lichen Hauptvereine im V. Verwaltungsbzirte beigetretenen landwirtschaftlichen Vereine in Auma und in Neun- 
hofen und Umgegend, Seite 1384. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Entbindung der Niederländischen 
e enspersicherungsbank in Amsterdam von der Bestellung eines Hauptbevollmächtigten im Großherzogtum, 
Seite 135. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Zulassung der von dem Maurermeister Arno Busch in 
Kranichfeld fabrizierten, nicht geteerten Zementfalzziegeln als Dachungsmaterial im Großherzogtum, Seite 135. 
Inhaltsverzeichnis aus dem Reichsgesetzblatt und dem Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 135 und 136. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
(60) 1. Auf Grund einer mit der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
getroffenen Vereinbarung wegen Gewährung gegenseitigen Beistandes bei der 
Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden 
werden die zur Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege zuständigen Groß- 
herzoglichen Behörden angewiesen, den an sie ergehenden Ersuchen Königlich 
Sächsischer Verwaltungsbehörden um Vollstreckung der von ihnen erlassenen 
Entscheidungen auch außerhalb des Bereichs der reichsgesetzlichen Bestimmungen 
nach Maßgabe der Verordnung vom 19. März 1900, Regierungsblatt S. 289, 
zu entsprechen. 
Weimar, den 2. Juli 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
1903 27
	        
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